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Straßenbauer hat DIN-Werte eingehalten: Keine Haftung für Risse am Anliegergebäude!

Im Rahmen von Straßenbauarbeiter kann es zu Schäden am Nachbarhaus kommen, insbesondere Rissen. Wer haftet hierfür, der Nachbar oder der von ihm beauftragte Unternehmer?

 

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Naumburg auseinanderzusetzen (Urteil vom 15.03.2012, Az. 4 U 68/11). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Gemeinde beauftragt Straßenbauarbeiten. Wahrscheinlich durch Einsatz von Vibrations- und Rüttelplatten sowie Baggern kommt es zu Schäden eines Anliegergebäudes. In einem selbständigen Beweisverfahren werden Rissbeseitigungskosten von 17.500 Euro festgestellt, jedoch keine Überschreitung der in der DIN 4150-3 (Erschütterungen im Bauwesen) niedergelegten Anhaltswerte. Der geschädigte Eigentümer verklagt trotzdem das Unternehmen und nicht die Gemeinde. Das Landgericht weist die Klage ab. Dagegen wendet sich der Eigentümer mit seiner Berufung.

 

Auch vor dem OLG hat der Eigentümer keinen Erfolg! Alle gegen das beklagte Unternehmen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen setzen ein Verschulden und damit zumindest Fahrlässigkeit voraus. Auch nach weiteren vorliegenden Gutachten haben sich jedoch die tatsächlich aufgetretenen Erschütterungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit deutlich unter den Anhaltswerten der DIN bewegt. Maßstab für verkehrserforderliche Sorgfalt sind auch Regeln ohne Rechtsnormcharakter und insbesondere die anerkannten technischen Regelwerke. Besondere Umstände, die eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Folge haben, etwa wenn es sich bei dem Haus der Kläger um ein besonders altes Haus gehandelt hätte oder wenn sich das Haus äußerlich erkennbar in einem sanierungsbedürftigen bzw. schadensanfälligen Zustand befunden hätte, liegen nicht vor.

 

Im Ergebnis gilt also: Wird durch Straßenbauarbeiten mit schwerem Gerät ein sieben Jahre zuvor errichtetes Wohnhaus beschädigt (Rissbildung im Außenputz und Mauerwerk), kann eine Haftung mangels Verschuldens entfallen, wenn die einschlägigen DIN-Normen beachtet wurden und auch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keine darüberhinausgehenden Vorsichtsmaßnahmen angezeigt waren. Wäre die Gemeinde verklagt worden, hätte der Eigentümer Ausgleich der entstandenen Schäden nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs erhalten. Danach ist ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch gegeben, wenn im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Benutzung von einem Grundstück Einwirkungen auf ein anderes ausgehen, die das Maß dessen überschreiten, was ein Grundstückseigentümer noch entschädigungslos hinzunehmen hat. Auch hier waren die Straßenbauarbeiten nach gefestigter Rechtsprechung des BGH eine privatwirtschaftliche Nutzung. Letztlich ist nicht nachvollziehbar, warum immer wieder erfolglose oder zumindest unnötig riskante Klagen gegen Bauunternehmen eingereicht werden, obwohl bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur die auftraggebende Körperschaft verschuldensunabhängig haftet. Denn nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist der Bauunternehmer, der Arbeiten für einen anderen Bauherrn auf einem benachbarten Grundstück ausführt, nicht als Benutzer des Nachbargrundstücks anzusehen, der dem Eigentümer zum Ausgleich verpflichtet ist.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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