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AG Koblenz: Bei erlaubter Tierhaltung haftet Mieter nicht für durch das Tier verursachte Schäden

Zwischen den Parteien eines Mietvertrages wird häufig darüber gestritten, ob ein Mieter Schadensersatz zu leisten hat, wenn Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache durch das Tier des Mieters verursacht werden.

 

Das Amtsgericht Koblenz hatte sich kürzlich (Urteil vom 20.12.2013, Az. 162 C 939/13) mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen: Im Mietvertrag wird dem Mieter die Haltung eines Labradorhundes gestattet. Nach 11-monatiger Mietzeit ist der Parkettboden beschädigt. Der Mieter holt selbst zur Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten ein und zahlt dann rund 4.800 Euro an den Vermieter, die er anschließend allerdings wieder zurückverlangt.

 

Das Amtsgericht Koblenz gibt der Klage statt. Durch Laufspuren des Hundes verursachte Kratzer lägen noch im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Hierbei sei entscheidend, dass dem Mieter die Haltung eines ganz bestimmten Tieres im Mietvertrag gestattet worden sei. Die Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter für alle durch eine Tierhaltung entstandenen Schäden hafte, stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Das im Deliktrecht normierte gesetzliche Leitbild sei wesentlich enger gefasst. Es hätte sich durch Laufspuren auf dem Parkettboden auch keine typische Tiergefahr verwirklicht. Ein Anspruch des Vermieters ergebe sich auch nicht wegen einer unterlassenen Mängelanzeige. Eine entsprechende Anzeigepflicht bestehe für den Mieter nicht. Die Anzeigepflicht resultiere aus der Obhutspflicht des Mieters für das Mietobjekt. Daraus folge zwangsläufig, dass eine solche Anzeigepflicht nicht gegeben ist, wenn die Mietsache lediglich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs abgenutzt werde. Die zunächst erfolgte Zahlung des Mieters beinhalte auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Aus demselben Grund sei auch der Rückzahlungsanspruch des Mieters nicht ausgeschlossen.

 

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist fragwürdig. Das Urteil ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung falsch. Die Haftungsklausel im Mietvertrag ist dem gesetzlichen Leitbild im Gesetz (§ 833 BGB) nachgebildet, der eine verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters als reine Gefährdungshaftung vorsieht. Unstreitig vom Hund verursachte Kratzspuren auf dem Parkettboden können nicht mit normalen, von menschlichen Bewohnern verursachten Trittspuren gleichgesetzt werden. Der Mieter muss im Rahmen der ihm obliegenden Obhutspflicht für die Mietsache geeignete und zumutbare Vorkehrungen treffen, um derartige Schäden zu vermeiden, etwa durch entsprechende Bodenbeläge. Unterlässt er solche Vorkehrungen, handelt er zumindest fahrlässig und hat die dadurch verursachten Schäden zu vertreten.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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