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Widerspruch gegen Baugenehmigung zugunsten des Nachbarn

Ein Nachbar kann der Baugenehmigung, welche dem Nachbarn erteilt wurde, widersprechen. Welche Fristen aber gelten hierfür?

 

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 04.07.2013 - 1 A 10339/13) zu beschäftigen. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Eigentümer (E) erhielt unter dem 28.05.2005 eine Baugenehmigung, nach der er unter anderem einen Schuppen errichten konnte. Diese Baugenehmigung wurde dem Nachbarn (N) nicht bekannt gegeben. N hatte den zugehörigen Bauantrag unterschrieben und so seine Zustimmung zum Bauvorhaben des E ausgedrückt. Der Schuppen wurde errichtet. Am 05.05.2010 focht N seine Zustimmung zur Baugenehmigung an und legte zugleich Widerspruch gegen sie ein. Er erklärte, er sei arglistig getäuscht worden, weil die Ehefrau des N bei ihm den Eindruck erweckt habe, der Schuppen werde trotz Baugenehmigung nicht errichtet. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. N beantragte Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil.

 

Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnt den Berufungszulassungsantrag ab. Der Widerspruch des N gegen die Baugenehmigung sei zwar nicht verfristet, weil für den Widerspruch gegen eine nicht bekannt gegebene Baugenehmigung keine Fristen liefen. Der Widerspruch sei aber treuwidrig. Dem N sei der Bauantrag bekannt gewesen, er habe durch seine Unterschrift sogar der Baugenehmigungsbehörde gegenüber seine Zustimmung erklärt. Irgendwelche mündlichen Absprachen mit E seien unerheblich. Die Vorschrift des § 68 BauO lege nämlich fest, dass die Zustimmung durch Unterschrift unter der Baugenehmigung erfolge. Dadurch sei klar erkennbar, welchem Bauvorhaben zugestimmt werde. Diese Zustimmung sei zwar widerrufbar und auch in gewissem Umfang anfechtbar. Dies müsse aber ebenfalls der Baugenehmigungsbehörde gegenüber schriftlich (oder zur Niederschrift) geschehen. Eine solche Anfechtung sei erst 2010 erfolgt. Dies sei aber zu spät. N hätte spätestens handeln müssen, als er habe erkennen können, dass der Schuppen gebaut würde. Jedenfalls hätte er die Bauarbeiten überwachen müssen. So sei er aber nicht verfahren.

 

Will ein Nachbar gegen eine Baugenehmigung vorgehen, so sollte er rasch zu handeln. Dies gilt auch in den Ländern, in denen das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde und - teuer - geklagt werden muss. Leider lässt das OVG aber offen, bis wann der Nachbar hätte handeln müssen. Festzuhalten bleibt: Wird eine Baugenehmigung dem Nachbarn nicht bekannt gegeben, beginnt auch die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs nicht zu laufen. In derartigen Fällen kann die Anfechtungsbefugnis des Nachbarn aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt sein. Hat der Nachbar aufgrund der ihm zur Unterschrift vorgelegten Bauunterlagen zuverlässig Kenntnis, verhält er sich treuwidrig, wenn er erst fünf Jahre seit Erteilung der Baugenehmigung und der Bauarbeiten vergehen lässt, bis er seine Einwände gegen das Vorhaben vorbringt.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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