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OLG Stuttgart: Statik ist mangelhaft, trotzdem kein Anspruch gegen den Prüfstatiker

Ist eine Prüfstatik fehlerhaft und entsteht hierdurch ein Schaden, so stellt sich die Frage, ob der Bauherr Ansprüche gegen den Prüfstatiker geltend machen kann. Mit dieser Frage hatte sich das OLG Stuttgart auseinanderzusetzen (Urteil vom 24.04.2012, Az. 1 U 7/12).

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Haftpflichtversicherung eines Planungsbüros geht aus übergegangenem Recht gegen den Architekten, den das Planungsbüro als Subplaner mit der Tragwerksplanung beauftragt hatte, wegen Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von über 70.000 Euro vor. Diese waren dem Bauherrn einer Kläranlage aufgrund mangelhafter Betonierarbeiten entstanden, die die Versicherung auf eine fehlerhafte Tragwerksplanung des Architekten zurückführt.

 

Das OLG stellt in einem ersten Schritt einen Planungsfehler des Architekten fest, aber auch einen Bauüberwachungsfehler des Planungsbüros selbst sowie einen (weiteren) Fehler der bauausführenden Unternehmerin. Sodann untersucht es in einem zweiten Schritt die Frage des Mitverschuldens. Hierbei wendet es sich unter anderem der Frage zu, ob das Planungsbüro auch für Versäumnisse des Prüfstatikers haftet, dem der Planungsfehler des Architekten wohl ebenfalls hätte auffallen müssen. Das OLG verneint diese Frage. Es betont, dass der Prüfingenieur nicht in eine unmittelbare Rechtsbeziehung zum Bauherrn trete, dessen Baugesuch er statisch überprüfe. Sein amtliches Tätigwerden beruhe allein auf dem Auftrag der Baugenehmigungsbehörde, die ihn bei der ihr obliegenden Aufgabe einschalte. Deshalb treffe die Haftung für ein Versehen des Prüfingenieurs den Träger der Baugenehmigungsbehörde, die den Prüfingenieur zur Mitwirkung bei ihrer hoheitlichen Aufgabe berufe und deren öffentliche Gewalt er hierbei ausübe, nicht aber des Planungsbüros, weil der Prüfingenieur nicht dessen Erfüllungsgehilfe sei. Das OLG führt darüber hinaus noch aus, dass bei reinen Vermögensschäden (wie im zu entscheidenden Fall) eine Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Trägerin der Bauaufsicht aus Amtspflichtverletzung ohnehin nicht eintrete. Dies leitet es aus der Überlegung her, dass die Bestimmungen über die statische Prüfung der Bauwerke den Gefahren vorbeugen sollen, die der Allgemeinheit durch den Einsturz standunsicherer Bauwerke drohten. Dieser Schutzzweck könne zwar auch dem Eigentümer oder dem Bauherrn zugutekommen, wenn er durch den Einsturz des Bauwerks Schaden an Körper, Gesundheit oder Eigentum erleide. Stets sei aber Voraussetzung, dass es sich um eine Auswirkung der Gefahr handle, vor der die behördliche Prüfung der statischen Berechnung die Allgemeinheit und damit jeden im Einzelfall Bedrohten schützen solle.

 

Fazit: Ist eine Prüfstatik fehlerhaft und entsteht hierdurch ein Schaden, so ergeben sich keine vertraglichen Ansprüche des Bauherrn gegen den Prüfstatiker. Amtshaftungsansprüche gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft als Trägerin der Bauaufsicht kommen (nur dann) in Betracht, wenn durch den Einsturz des Gebäudes, dessen standunsichere Planung nicht erkannt wurde, Schäden an Körper, Gesundheit oder Eigentum der hierdurch Betroffenen eintreten. Ist nur das Bauwerk selbst mangelhaft, wird aber kein sonstiges Rechtsgut beschädigt, stehen dem Bauherrn keine Ansprüche aus Amtshaftung zu. Übersieht der Prüfstatiker einen Fehler der Statik, entlastet dies den Tragwerksplaner und/ oder den Architekten des Bauherrn nicht.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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