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OLG Hamm: Privat eingeholtes Sachverständigengutachten ist substanziierter Parteivortrag

Prozessparteien stehen gelegentlich vor der Frage, ob sie ein Privatgutachten einholen sollen. Insbesondere wird diese Frage gestellt, wenn die Partei hört, dass ohnehin voraussichtlich noch ein Gerichtsgutachten eingeholt werden wird und das Privatgutach-ten auch nicht von der Rechtsschutzversicherung bezahlt wird. Welchen Zweck hat daher ein Privatgutachten?

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Hamm zu beschäftigen (Urteil vom 27.02.2014, 6 U 147/13). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: K nimmt B auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Landgericht weist die Klage mit der Begründung ab, K habe unzureichend zu dem an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden vorgetragen. Ein von K vorgelegtes Gutachten des Sachverständigen P sei dazu ungeeignet. P habe einen Vorschaden des Fahrzeugs nicht berücksichtigt. K behaupte zwar das Gegen-teil. Er habe dafür aber keinen Beweis angeboten. Da K zum Vorschaden auch im Übrigen nichts vorgetragen habe, sei er „beweisfällig“ geblieben. Gegen diese Beurteilung richtet sich K´s Berufung.

Die Berufung führt zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts. Das Landgericht habe bereits übersehen, dass K für seine Behauptung, er habe P über die Vorschäden berichtet und P habe diese berücksichtigt, Beweis durch dessen Vernehmung angeboten hatte. Im Übrigen diene ein privates Gutachten aber ohnehin nicht als Beweismittel. Ein Privatgutachten stelle „konkretisierten Parteivortrag“ dar. Seien die mit Hilfe eines Privatgutachtens vorgetra-genen Tatsachen streitig und habe die das Privatgutachten vorlegende Partei zu den dort beantworteten Fragen zusätzlich Beweis angeboten, habe das Gericht diesen zu erheben. So liege es auch hier. K habe Beweis für die Richtigkeit der Feststellungen im Privatgutach-ten durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung eines Zeugen angeboten. Über dieses Beweisangebot hätte sich das Landgericht nicht hinwegsetzen dürfen. Das Landgericht habe den Beweisantritt zwar gesehen. Es habe diesen indessen mit der Begründung, der von P ermittelte Zeitwert übersteige den Kaufpreis für das geschädigte Fahrzeug, als nicht überzeugend zurückgewiesen. Mit dieser Argumentation habe das Landgericht aber die Beweiswürdigung unzulässig vorweggenommen. Auch die Feststellung des Landgerichts, K sei hinsichtlich der Höhe des entstandenen Schadens „beweisfällig“ geblieben, sei verfahrensfehlerhaft. Zum einen gehe es insoweit gar nicht um eine Frage der Beweisführung, sondern um die Frage eines schlüssigen Tatsachenvortrags. Zum anderen gehe das Landgericht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Denn der Vor-schaden sei durch ein von B eingereichtes Schadensgutachten umfangreich dokumentiert gewesen.

Das Urteil ist zutreffend. Die Gerichte sind verpflichtet, sich mit Privatgutachten „auseinanderzusetzen“ und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zu einem „Gerichtsgutachten“ ergibt. Einwände, die sich aus einem Privatgut-achten ergeben, sind ernst zu nehmen. Zum einen kann das Gericht den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Zum anderen kann das Gericht „seinen“ Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anhören. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutach-tens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, ist ein weiteres Gutachten einzuholen.
 
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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