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OLG Köln: Nicht jeder Bauleistungsmangel ist ein Fehler der Bauüberwachung

Häufig beauftragt ein Bauherr einen Architekten nicht nur mit der Planung, sondern auch mit der Bauleitung. Treten größere Schäden auf, so muss der Bauherr häufig feststellen, dass der Bauunternehmer wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Schaden zu ersetzen. Spätestens dann stellt sich der Bauherr die Frage, wann er den Architekten, der möglicherweise eine Haftpflichtversicherung hat, in Anspruch nehmen kann.  


Das OLG Köln (Beschluss vom 20.01.2014, Az. 11 U 116/13) hatte sich kürzlich mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen: Ein Architekt wird mit der Überwachung einer Dachsanierung beauftragt. Im Nachgang zeigen sich Wasserblasen, verschobene Dämmplatten sowie Verklebungs- und Verschweißungsmängel. Der Architekt macht geltend, während der Sanierungsarbeiten ganztägig auf der Baustelle anwesend gewesen zu sein und keine Anhaltspunkte für Beanstandungen gefunden zu haben. Der Auftraggeber (AG) verweist auf die baulichen Mängel und darauf, dass diese für Versäumnisse des Architekten sprechen. Insofern müsse dieser beweisen, dass er keine Fehler begangen habe. Der AG verlangt Schadensersatz.

 

Die Klage wird abgewiesen. Der Nachweis einer Pflichtverletzung - den grundsätzlich der AG zu erbringen hat - kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert werden. Dies ist dann der Fall, wenn im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel ein typischer Geschehensablauf anzunehmen ist, der dafür spricht, dass die Überwachung durch den Architekten mangelhaft ist. Aufgrund der Charakteristik der Mängel bzw. deren Häufigkeit im konkreten Fall kann nicht angenommen werden, dass die Mängel vor oder während der Abnahme erkennbar gewesen sind, weshalb ein erster Anschein nicht anzunehmen ist. Außerdem hätte eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht konkret belegt werden müssen, da der Architekt die Erfüllung der gebotenen Bauüberwachung hinreichend dargetan hat. 


Dass Bauleistungen auch ohne Überwachungsfehler mangelhaft sein können, scheint mittlerweile selten zu sein. Die Entscheidung stellt daher eine Ausnahme dar. Die Anforderungen daran, dass allein das Vorliegen eines Baumangels den Anschein eines Überwachungsfehlers erwecken kann, sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht sehr hoch. Oft kann der Architekt dann nicht hinreichend darlegen, dass er ausreichend geprüft hat. Insofern muss er seine Arbeit möglichst detailliert protokollieren und die Bauüberwachung ernst nehmen. Denn auch laut dem vom Gericht im konkreten Fall gehörten Sachverständigen war eine zweimal tägliche Stichprobe der Arbeiten bei deren Erbringung durch ein Fachunternehmen „genügend"(!). Der bauaufsichtführende Architekt ist also nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Der Beweis für eine Pflichtverletzung des bauüberwachenden Architekten obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber. Allerdings kann dieser Nachweis durch einen Anscheinsbeweis erleichtert werden. Das ist der Fall, wenn im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel ein typischer Geschehensablauf anzunehmen ist, der dafür spricht, dass die Überwachung durch den Architekten mangelhaft ist. Dann ist es Sache des Architekten, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern und darzutun, dass er hinreichende Überwachungsleistungen erbracht hat.


Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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