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OLG Celle: Sanierungsarbeiten ohne Auftrag ausgeführt: Auftragnehmer erhält keine Vergütung

 

In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass Bauleistungen ohne vertragliche Grundlage ausgeführt werden. Kann in diesen Fällen Vergütung verlangt werden?


Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Celle (Urteil vom 20.11.2013, 7 U 96/13) auseinanderzusetzen. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nach einem Wasserschaden wird der Auftragnehmer (AN) auf der Grundlage von zwei Angeboten mit Sanierungsarbeiten beauftragt. Die ausgeführten Leistungen werden von der Versicherung des Auftraggebers (AG) bezahlt. Der AN legt ein weiteres Angebot über Arbeiten an einem dritten Bauabschnitt vor und verlangt nach (teilweiser) Ausführung der Leistung hierfür 26.500 Euro. Der AG zahlt nicht. Er habe keinen Vertrag mit dem AN geschlossen. Das Angebot des AN sei ihm zwecks Erteilung einer Deckungszusage übersandt worden. Eine solche Zusage habe die Versicherung aber nicht abgegeben. Seiner Bitte, mit den Arbeiten bereits zu beginnen, habe der AN deshalb nicht nachkommen dürfen. Außerdem seien die erbrachten Leistungen völlig unbrauchbar, weshalb er sie auch nicht abgenommen habe.

 

Der AN erhebt Klage und geht leer aus. Zwischen dem AG und dem AN sei kein Vertrag zu Stande gekommen. Das Angebot des AN habe die Versicherung zwar überprüft, dann aber nicht freigegeben. Ein neues Angebot habe der AN nicht abgegeben, sondern stattdessen begonnen, die angebotenen Arbeiten durchzuführen, weil der AG ihn darum gebeten habe. Es liege deshalb ein offener Einigungsmangel vor, der einem wirksamen Vertragsabschluss entgegenstehe. Der Umstand, dass der AN auf Wunsch des AG mit den Arbeiten begonnen habe, beinhalte keine konkludente Annahme des Angebots. Für den AN sei nämlich erkennbar, dass dem Ansinnen des AG, die Arbeiten auszuführen, kein rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt zukomme. Sein Wunsch gehe vielmehr auf die Erwartung zurück, dass die Versicherung eine Deckungszusage erteilen wird. Auch gesetzliche Ansprüche stünden dem AN nicht zu. Würden Bauleistungen erbracht, obwohl ein Vertrag nicht zu Stande gekommen sei, könne dem Auftragnehmer zwar ein Aufwendungsersatzanspruch zustehen. Hierfür komme es aber entscheidend darauf an, ob die Bauleistungen im Interesse und im wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (hier: des AG) lagen, was vorliegend zu verneinen sei. Denn der AG habe, was auch für den AN erkennbar gewesen sei, die Verrichtung von weiteren vergütungspflichtigen Bauleistungen nur für den Fall gewollt, dass seine Versicherung die entsprechenden Kosten übernimmt. Ein Anspruch auf Wertersatz scheitere schließlich daran, dass der AN die Behauptung des AG, die erbrachten Leistungen seien unbrauchbar, nicht widerlegen könne.

 

Fazit: Werden Bauleistungen ohne vertragliche Grundlage ausgeführt, steht dem Auftragnehmer ein auf Aufwendungsersatz gerichteter Vergütungsanspruch zu, sofern die Bauleistungen im Interesse und im wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn lagen. Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass vergütungspflichtige Arbeiten nur dann ausgeführt werden sollen, wenn die Versicherung des Auftraggebers die entsprechenden Kosten übernimmt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Sind - wie hier - die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anwendbar, kann noch auf die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgegriffen und zumindest Wertersatz beansprucht werden.


 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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