OLG Celle: Sanierungsarbeiten ohne Auftrag ausgeführt: Auftragnehmer erhält keine Vergütung
In der Praxis ist häufig zu
beobachten, dass Bauleistungen ohne vertragliche Grundlage ausgeführt werden.
Kann in diesen Fällen Vergütung verlangt werden?
Mit dieser Frage hatte sich kürzlich
das OLG Celle (Urteil vom 20.11.2013, 7 U 96/13) auseinanderzusetzen. Dem Fall
lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nach einem Wasserschaden wird der
Auftragnehmer (AN) auf der Grundlage von zwei Angeboten mit Sanierungsarbeiten
beauftragt. Die ausgeführten Leistungen werden von der Versicherung des
Auftraggebers (AG) bezahlt. Der AN legt ein weiteres Angebot über Arbeiten an
einem dritten Bauabschnitt vor und verlangt nach (teilweiser) Ausführung der
Leistung hierfür 26.500 Euro. Der AG zahlt nicht. Er habe keinen Vertrag mit
dem AN geschlossen. Das Angebot des AN sei ihm zwecks Erteilung einer
Deckungszusage übersandt worden. Eine solche Zusage habe die Versicherung aber
nicht abgegeben. Seiner Bitte, mit den Arbeiten bereits zu beginnen, habe der
AN deshalb nicht nachkommen dürfen. Außerdem seien die erbrachten Leistungen
völlig unbrauchbar, weshalb er sie auch nicht abgenommen habe.
Der AN erhebt Klage und geht leer
aus. Zwischen dem AG und dem AN sei kein Vertrag zu Stande gekommen. Das
Angebot des AN habe die Versicherung zwar überprüft, dann aber nicht
freigegeben. Ein neues Angebot habe der AN nicht abgegeben, sondern stattdessen
begonnen, die angebotenen Arbeiten durchzuführen, weil der AG ihn darum gebeten
habe. Es liege deshalb ein offener Einigungsmangel vor, der einem
wirksamen Vertragsabschluss entgegenstehe. Der Umstand, dass der AN auf
Wunsch des AG mit den Arbeiten begonnen habe, beinhalte keine
konkludente Annahme des Angebots. Für den AN sei nämlich erkennbar,
dass dem Ansinnen des AG, die Arbeiten auszuführen, kein
rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt zukomme. Sein Wunsch gehe vielmehr
auf die Erwartung zurück, dass die Versicherung eine Deckungszusage
erteilen wird. Auch gesetzliche Ansprüche stünden dem AN nicht zu. Würden
Bauleistungen erbracht, obwohl ein Vertrag nicht zu Stande gekommen sei, könne
dem Auftragnehmer zwar ein Aufwendungsersatzanspruch zustehen. Hierfür komme es
aber entscheidend darauf an, ob die Bauleistungen im Interesse und im
wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (hier: des AG)
lagen, was vorliegend zu verneinen sei. Denn der AG habe, was auch für den AN
erkennbar gewesen sei, die Verrichtung von weiteren vergütungspflichtigen
Bauleistungen nur für den Fall gewollt, dass seine Versicherung die
entsprechenden Kosten übernimmt. Ein Anspruch auf Wertersatz scheitere
schließlich daran, dass der AN die Behauptung des AG, die erbrachten Leistungen
seien unbrauchbar, nicht widerlegen könne.
Fazit: Werden Bauleistungen ohne
vertragliche Grundlage ausgeführt, steht dem Auftragnehmer ein auf
Aufwendungsersatz gerichteter Vergütungsanspruch zu, sofern die Bauleistungen
im Interesse und im wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn
lagen. Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass vergütungspflichtige Arbeiten
nur dann ausgeführt werden sollen, wenn die Versicherung des Auftraggebers die
entsprechenden Kosten übernimmt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Sind
- wie hier - die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht
anwendbar, kann noch auf die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung
zurückgegriffen und zumindest Wertersatz beansprucht werden.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht
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