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OLG Köln: Ein Tiefbauunternehmer muss sich vor Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen erkundigen.

 

Wird durch einen Tiefbauunternehmer ein Schaden verursacht, so geht es um die Frage, welche Prüfungspflichten ein Tiefbauunternehmer überhaupt hat. Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Köln auseinanderzusetzen (Urteil vom 07.05.2014, Az. 16 U 135/13).


Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Auftraggeber (AG) beauftragt einen Generalunternehmer (GU) mit Bauarbeiten. Dieser beauftragt einen Nachunternehmer (NU1) mit den Tiefbauarbeiten und der Absicherung der Baugrube, dieser wiederum einen weiteren Nachunternehmer (NU2) mit der Ausführung der Tiefbauarbeiten. Mit der Überprüfung des Baugrunds auf Kabelschachtanlagen und Leitungstrassen beauftragt der GU ein weiteres Unternehmen (U). Bei den Untersuchungen verkennt U einen bestehenden Konflikt der geplanten Tiefbauarbeiten mit im Boden existierenden Versorgungsleitungen, wodurch diese beschädigt werden. Der AG lässt eine Notfallreparatur der Leitungen vornehmen und nimmt die vier Unternehmen auf Schadensersatz in Höhe von rund 34.000 Euro in Anspruch. Während das Landgericht GU, NU1 und NU2 zum Ersatz der Reparaturkosten verurteilt, wird die Klage gegen U abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Auftraggebers.


Mit Erfolg! Das Oberlandesgericht Köln verurteilt auch U gesamtschuldnerisch haftend zur Zahlung der Reparaturkosten und bestätigt die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung. Der BGH stellt hohe Anforderungen an die Pflicht eines Tiefbauunternehmers, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten gerade bei öffentlichen Verkehrsflächen nach der Existenz und dem Verlauf von unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen zu erkundigen. So muss sich der Tiefbauunternehmer die erforderliche Kenntnis verschaffen, die eine sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Er muss sich dort, wo zuverlässige Unterlagen über den Verlauf von Versorgungsleitungen vorhanden sind, demnach bei Bauämtern und gerade auch bei Versorgungsunternehmen über den Verlauf etwaiger Leitungen erkundigen. Notfalls müssen Probebohrungen oder Ausschachtungen vorgenommen werden. Die Haftung des U begründet das Oberlandesgericht Köln damit, dass er noch nicht einmal Auskünfte bei den Betreibern der Versorgungsleitungen eingeholt hat. Das Prüfungsergebnis des U sei somit unzureichend und irreführend, da zwar Bestandsleitungen angezeigt werden, jedoch die Dimension der Kabelanlage weder zu erahnen noch ein potenzieller Konflikt mit den geplanten Aushubarbeiten und den Leitungen zu erkennen sei. Die übrigen Beteiligten hätten sich auf die Angaben des U verlassen, ohne diese zu prüfen.


Tiefbauer haben die Pflicht, den Boden hinreichend auf Bestandsleitungen zu überprüfen. Auch im Falle einer Delegation auf einen Dritten muss sich jedes Unternehmen vergewissern, dass der zur Untersuchung Verpflichtete der Untersuchungspflicht nachkommt und bei ihm hinreichende Gewissheit von der Lage eventueller unterirdischer Leitungen vorliegt. Es entsteht eine Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflicht. Sofern die Untersuchungen des Baugrunds dem Anspruch der Vollständigkeit und der Zuverlässigkeit nicht genügen, müssen gegebenenfalls weitere Untersuchungen vorgenommen werden.


 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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