LG Hamburg: Makler kann Provision auch ohne Maklertätigkeit verlangen
Für
einen Makler stellt sich häufig die Frage, ob und ggf. wie eine Provision auch
ohne Maklertätigkeit verlangt werden kann.
Mit dieser Frage hatte
sich kürzlich das Landgericht Hamburg (Urteil vom 27.02.2013, Az. 329 O 370/12)
auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die
Parteien streiten um die Zahlung einer Maklerprovision. Der beklagte Käufer
schloss mit dem Maklerbüro eine Provisionsvereinbarung. Einen Monat später
erwarb der Käufer durch notariellen Kaufvertrag ein Grundstück. Im
Grundstückskaufvertrag war eine Maklerklausel enthalten, wonach die Provision mit
Abschluss des Vertrags verdient ist und dem Maklerbüro aus dem Kaufvertrag ein
Anspruch gegen den Käufer zustehen soll. Der Käufer zahlt mit der Begründung,
dass er angeblich erst nach Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis von der
Vermarktung des Grundstücks durch das Maklerbüro erlangt hatte, die Provisionsrechnung
nicht.
Nach dem Landgericht Hamburg steht dem Maklerbüro
ein eigener Anspruch auf Zahlung der Maklercourtage zu. Dieser Anspruch ist als
selbstständiges Provisionsversprechen unabhängig davon entstanden, ob
das Maklerbüro tatsächlich eine Vermittlungsleistung erbracht hat oder
im Verhältnis zur Verkäuferin auch nur hätte erbringen müssen oder dürfen.
Wegen des im Schuldrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann
die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision auch unabhängig vom Vorliegen
einer echten Maklerleistung begründet werden. So liegt es hier. Der Käufer
stimmte der Aufnahme einer Maklerklausel zu, obwohl nach seiner eigenen
Überzeugung eine Maklertätigkeit des Maklerbüros nicht geleistet war und auch
nicht mehr geleistet werden konnte. Ihm waren also die Umstände, die nach seiner
Auffassung das Entstehen eines „echten“ Provisionsanspruchs hinderten, bei
Vertragsschluss hinlänglich bekannt. Einer solchen Klausel dennoch zuzustimmen,
bedeutet regelmäßig die Übernahme einer von einer echten Maklertätigkeit
unabhängigen Verpflichtung in Form eines selbstständigen Provisionsversprechens.
Die
Verpflichtung zur Zahlung einer Provision kann auch unabhängig vom Vorliegen
einer echten Maklerleistung begründet werden. Das ist dann der Fall, wenn
zwischen den Parteien ein selbstständiges Provisionsversprechen vereinbart
wurde. Die Provision ist auch dann fällig, wenn der Makler am Kaufvertrag nicht
mitgewirkt hat.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer,
Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
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