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Landgericht Flensburg: Ein Wohnungsverkäufer handelt nicht schon arglistig, wenn er nicht alle Ursachen einer Feuchtigkeitseinwirkung erforscht

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwei Jahre nach Kauf einer Eigentumswohnung stellt der Käufer Feuchtigkeitseinwirkungen in dieser fest. Seine Nachforschungen beim Verwalter ergeben, dass bereits vor Veräußerung der Wohnung Feuchtigkeitsschäden bekannt gewesen waren, ein eingeschalteter Sachverständiger sodann Ursachenerforschungen betrieben hatte. In seinem Gutachten schlägt der Sachverständige eine umfassende weitere Mangelerforschung oder ein Zuwarten mit anschließender neuerlicher Schadensbeurteilung vor, nachdem die höchsten Grundwasserstände im Umfeld vorhanden gewesen seien. Der spätere Verkäufer wählt letztere Variante. Nachdem sich keine weiteren Feuchtigkeitseinwirkungen feststellen ließen, hält der Sachverständige einen vorangegangenen Wasserschaden möglicherweise für schadenskausal, ohne jedoch eine abschließende Beurteilung vorzunehmen. Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Arbeiten ließ der spätere Verkäufer durchführen. Der Käufer ist nach alledem der Auffassung, dass diese Umstände, die allesamt dem Veräußerer der Wohnung bekannt waren, eine arglistigen Täuschung beim Kaufvertrag erfüllt hätten und daher der umfassend im Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss nicht greife. Der Verkäufer hätte ihn über die möglichen weiteren Ursachen aufklären müssen. Die unstreitig durchgeführten Schadensbeseitigungsarbeiten hätten nur die Auswirkungen, nicht aber die Ursachen der Feuchtigkeitseinwirkungen beseitigt.
 
 

Das sieht das Landgericht anders: Zeige ein Sachverständiger zunächst zwei Möglichkeiten zur weiteren Schadensbeurteilung auf und wähle der spätere Verkäufer die für ihn günstigere Variante, liege in einem späteren Verschweigen nicht bereits eine arglistbegründendes Verhalten. Vielmehr sei dies insbesondere dann nachvollziehbar, wenn der Sachverständige bei der weiteren Schadensaufklärung nachvollziehbare weitere Ursachen einer Feuchtigkeitseinwirkung aufzeige. Auch wenn der Sachverständige keine abschließende Stellungnahme fertige, der spätere Veräußerer aber auch den insoweit dennoch empfohlenen Schadensbeseitigungsempfehlungen des Sachverständigen folge, begründe dies vielmehr den aus Sicht des späteren Veräußerers nachvollziehbaren Versuch einer endgültigen Schadensbeseitigung. Im Übrigen weist das Landgericht darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, eine Arglist des Verkäufers mit Sicherheit auszuschließen. Vielmehr trage der Käufer die Beweislast dafür, dass er sicher widerlegt, dass der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags guten Gewissens von einer endgültigen Beseitigung der Feuchtigkeitsproblematik ausgegangen ist.

 

Fazit: Der spätere Verkäufer einer Immobilie kann vom Sachverständigen zur weiteren Schadenserforschung aufgezeigte, verglichen mit anderen Methoden günstigere Varianten wählen und auf vom Sachverständigen gemachte Vermutungen zur Schadensursache vertrauen, ohne zu weiteren Nachforschungen verpflichtet zu sein. Der Käufer einer Immobilie trägt die Beweislast dafür, dass der Verkäufer nicht guten Glaubens war, die endgültige Beseitigung der Feuchtigkeitseinwirkung vorgenommen zu haben. Der Verkäufer sollte aber im Kaufvertrag zumindest aufnehmen lassen, auf welche beseitigten Schäden er hingewiesen hat, um so nachfolgenden Streit zu vermeiden. Dennoch bleibt es dabei, dass es im Nachhinein der Käufer ist, der dem Verkäufer ein arglistiges Verhalten nachzuweisen hat. Allein die Kenntnis von einem Schaden und dessen anschließende Beseitigung können bei einer sachverständigen Begleitung nicht dazu führen, genau darin eine Arglist begründen zu wollen.

 

Sollten Sie hierzu Fragen haben oder sich in einer ähnlichen Situation befinden, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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