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Oberlandesgericht Karlsruhe: Bereits das Risiko eines zukünftigen Schadens stellt einen Mangel dar

Gelegentlich kommt es vor, dass das Werk nicht entsprechend der Vorschriften gebaut wird, gleichwohl noch keine Gebrauchsnachteile für den Bauherrn aufgetreten sind. Liegt dann ein bereits Mangel vor? Oder muss der Auftraggeber warten, bis ein Schaden aufgetreten ist?


Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Karlsruhe (Urteil vom 29.11.2013, Az. 13 U 80/12) auseinander zu setzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bauherr (Auftraggeber = AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses. Nach Fertigstellung rügt der AG Fehlstellen und eine Undichtigkeit der Dampfbremse. Er setzt dem AN eine Frist zur Mängelbeseitigung, die fruchtlos verstreicht. Der AN bestreitet die Mängel. Der AG verlangt Kostenvorschuss für die vollständige Erneuerung der Dampfbremse in Höhe von 23.870 Euro. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige stellt durch mehrere Bauteilöffnungen einzelne kleinformatige Leckagen fest. Anhaltspunkte für Folgeschäden im Dachbereich (Zugluft oder Feuchtigkeit) bestehen nicht. Eine Blower-Door-Messung ergibt einen „guten Wert von 1,7 h -1“, während die normative Vorgabe bei 3,0 h -1 liege. Weitere Fehlstellen in nicht geöffneten Bereichen, die zu Folgeschäden führen könnten, seien allerdings nicht ausgeschlossen. Die Mängel könnten durch Überarbeitung der Fehlstellen mit einem Kostenaufwand von ca. 5.000 Euro behoben werden. Lediglich diesen Betrag spricht das Landgericht dem AG als Vorschuss zu. Eine vollflächige Erneuerung sei nicht erforderlich. Der AG verfolgt die Vorschussforderung für die vollständige Erneuerung der Dampfbremse mit der Berufung weiter.


Dem AG wird in der Berufung Recht gegeben. Dem AG stehe ein Anspruch auf Vorschuss für die vollflächige Erneuerung der Dampfbremse zu. Es sei ihm nicht zuzumuten, sich nur mit der Überarbeitung der offen zu Tage getretenen Fehlstellen zu begnügen. Nach den bisherigen Feststellungen des Sachverständigen sei zu befürchten, dass in nicht geöffneten Bereichen unerkannte Fehlstellen und Undichtigkeiten verbleiben, die zukünftig Feuchtigkeitsschäden durch eindringende Raumfeuchte verursachen könnten. Der Dichtigkeit der Dampfbremse komme aufgrund der hohen Schadensträchtigkeit konvektiver Feuchteschäden besondere Bedeutung zu. Der AG müsse, wenn die Werkleistung auch nur das Risiko eines späteren Schadens in sich birge, den Schadensfall nicht erst abwarten. Für die Annahme eines Baumangels reiche es aus, dass Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs bestehen.


Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Erkenntnisse des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen sind ausreichend, weitere Fehlstellen in nicht geöffneten Bereichen der Dampfbremse befürchten zu lassen. Der Auftragnehmer kann sich daher insbesondere aufgrund der erheblichen Gefahr von Folgeschäden durch unerkannte Undichtigkeiten der Gebäudehülle nicht darauf berufen, die vollständige Erneuerung der Dampfbremse sei unverhältnismäßig. Der Auftraggeber muss sich nicht mit einer Mängelbeseitigung zufriedengeben, die nur die offen zu Tage getretenen Mängel beseitigt. Er hat vielmehr Anspruch darauf, dass die Verarbeitung der bauvertraglich geschuldeten Qualität entspricht.
Birgt die ausgeführte Werkleistung das Risiko eines späteren Schadens in sich, muss der Auftraggeber den Schadenseintritt nicht erst abwarten. Für die Annahme eines Baumangels reicht es bereits aus, wenn Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht.


Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.


Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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