Oberlandesgericht Köln: Erhebt der Unternehmer die Einrede der Schwarzarbeit, so trägt er hierfür die Beweislast
Seit zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Schwarzarbeit aus
2013 und 2014 führt ein Verstoß gegen das SchwarzArbG konsequent zur Nichtigkeit
des Werkvertrags mit der Folge, dass für beide Parteien keine vertraglichen
Ansprüche bestehen. Wer aber trägt die Beweislast für die Behauptung eines
Verstoßes?
Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Köln zu
beschäftigen (OLG Köln, Urteil vom 22.04.2015 – 11 I 94/14). Dem Urteil lag
folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Bauunternehmen beauftragt im Rahmen der
von ihm durchgeführten Kernsanierung eines Privathauses einen Dachdecker als
Nachunternehmer (NU). Werklohnzahlungen an den NU erfolgen in bar, der NU
stellt lediglich eine Rechnung über einen Teilbetrag. Während der Ausführung
der Leistungen kommt es zum Streit über Mängel, so dass der NU seine Arbeiten
schließlich einstellt. Das Bauunternehmen beauftragt einen Sachverständigen,
der Ausführungsmängel in den Werkleistungen des NU gutachterlich feststellt.
Das Bauunternehmen nimmt den NU auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten auf der
Grundlage des Sachverständigengutachtens sowie auf Erstattung der Kosten für
das Gutachten in Anspruch. Der NU beruft sich auf die Unwirksamkeit des
Werkvertrags wegen einer Schwarzgeldabrede. Das Landgericht weist die Klage ab
und führt aus, dass nach seiner Auffassung der NU - persönlich angehört - die
Voraussetzungen für eine Schwarzarbeitsabrede hinreichend dargelegt habe.
Hiergegen wendet sich das Bauunternehmen mit der Berufung.
Mit
teilweisem Erfolg! Das Oberlandesgericht Köln gibt der Berufung statt und
verurteilt den NU zur Zahlung der tatsächlich aufgewandten
Mängelbeseitigungskosten sowie zur Erstattung der Gutachterkosten. Das OLG Köln
stützt seine Entscheidung darauf, dass es aufgrund einer Zeugenaussage den
Abschluss eines wirksamen Werkvertrags als erwiesen ansieht. Das OLG weist
darauf hin, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Schwarzarbeitsabrede
beim beklagten NU liegt. Dessen pauschale Behauptung erachtet das OLG
als nicht ausreichend, da ein Zeuge detailreich ausreichende Umstände
bekundet hat, die gegen eine solche Abrede sprechen. Da die
tatsächlichen Kosten der Mängelbeseitigung wesentlich niedriger liegen als die
im Sachverständigengutachten ermittelten Kosten, erhält das Bauunternehmen auch
nur diese tatsächlichen Kosten erstattet.
Das Urteil des OLG Köln zeigt, dass die
gerichtliche Beurteilung, ob der Werklohn mit oder ohne Mehrwertsteuer gezahlt
werden sollte, im Einzelfall von der Beweislage und der Beweiswürdigung
abhängt. Es ist daher allen Beteiligten dringend zu raten, zur Vermeidung von
Rechtsnachteilen Werkverträge nur schriftlich abzuschließen und Abschlags- und
Schlussrechnungen stets ordnungsgemäß auszustellen. Auf Bestellerseite sollte
von Barzahlungen Abstand genommen werden, um nicht in die Nähe eines Verdachts
der Schwarzarbeit zu gelangen. Dieser Verdacht kann - neben den
zivilrechtlichen Problemen - schnell zu einer Anzeige wegen Steuerbetrugs
führen.
Sollten
Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne für eine
kostenlose Erstberatung zur Verfügung.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer,
Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
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