OLG Celle: Der Unternehmer muss auf etwaige Bedenken gegen die geplante Ausführung hinweisen
Häufig kommt es vor, dass ein
Unternehmer mit einer bestimmten Ausführungsart beauftragt wird. Funktioniert
diese dann später nicht, wendet er häufig ein, er habe doch die Vorgaben
eingehalten. Ist dieser Einwand berechtigt?
Mit dieser Frage hatte sich kürzlich
das OLG Celle (Urteil vom 22.01.2014 - 14 U
131/13) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender
Sachverhalt zu Grunde: Im Zuge der Errichtung einer Autowaschhalle streiten
sich Rohbauunternehmer und Auftraggeber um Restwerklohn und Gegenforderungen
aus Mängeln. Der Unternehmer schuldete die Herstellung eines Gefälleestrichs,
an die das Nachfolgegewerk mit Verbundabdichtung und Fliesenbelag anschließen
sollte. Stattdessen brachte der Unternehmer Dickbettmörtel ein und der
Fliesenleger drückte die Fliesen unmittelbar in die noch nicht abgebundene
Mörtelbettoberfläche ein. Nach kurzer Nutzungszeit der Waschhalle dringt Wasser
in das Mörtelbett ein und wäscht dieses mit der Folge von Hohllagen der
Fliesen, die anschließend bei mechanischer Beanspruchung durch Kraftfahrzeuge
brechen, aus. Der Unternehmer wendet unter anderem ein, dass der Auftraggeber
die geänderte Ausführungsart im Dickbettmörtel angeordnet habe.
Der Unternehmer wird antragsgemäß
verurteilt. Er habe seine Bedenkenhinweispflicht verletzt. Denn die Aufklärungspflicht
ist Bestandteil der Pflicht zur Herstellung eines funktionstauglichen
Werkerfolgs und daher nicht lediglich auf die vereinbarte oder angeordnete
Ausführungsart beschränkt. Der für die Herstellung des Werks mit dem
erforderlichen Fachwissen ausgestattete Unternehmer hätte erkennen und
darauf hinweisen müssen, dass die gewählte Ausführungsweise nicht
funktionieren konnte, weil zwischen Estrich und Fliesenlage zwingend
eine ausreichende Verbundabdichtung aufzubringen war. Wegen des
widerspruchslos ausgeführten Dickbettmörtels haftet der Rohbauunternehmer.
Die Anordnung des Bauherrn privilegiert den Unternehmer nicht, blindlings
loszulegen oder sehenden Auges ein mangelhaftes Werk zu erstellen. Nur dann,
wenn der Unternehmer den Bauherrn in der gebotenen Klarheit auf seine Bedenken
hingewiesen hat und der Bauherr trotzdem auf der untauglichen Ausführung
besteht, ist der Unternehmer von der Haftung befreit. Die Beweislast für diesen
Befreiungstatbestand trägt der Unternehmer. Das zwingt im Zweifelsfall dazu,
sich die bedenkliche Anordnung nebst der hierzu erfolgten Hinweise freizeichnen
zu lassen. Gibt der Besteller keine Stellungnahme ab, kann das zur Einstellung
der Arbeiten berechtigen.
Sollten
Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne für eine
kostenlose Erstberatung zur Verfügung.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer,
Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
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