Landgericht Mönchengladbach: Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung verwendet: Leistung mangelhaft
Mit steigenden Außentemperaturen steigt bei vielen Verbrauchern auch der
Wunsch nach einer Terrassenüberdachung. Welche Rechte hat ein Verbraucher, wenn
die gelieferte Terrassenüberdachung keine CE-Kennzeichnung hat? Mit dieser
Frage hatte sich kürzlich das Landgericht Mönchengladbach zu beschäftigen.
Dem
Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (Urteil vom 17.06.2015 – 4 S 141/14)
lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Eigentümer eines Wohnhauses
(Auftraggeber = AG) beauftragen den Auftragnehmer (AN) mit der Lieferung und der
Montage einer Terrassenüberdachung. Einige Jahre nach der Abnahme bemängeln die
AG, dass eine der beiden Dachplatten gerissen sei und das Terrassendach bei
Temperaturschwankungen Geräusche verursache. Als der AN Nachbesserung ablehnt,
klagen die AG einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung (2.335,97 Euro) ein.
Das Gericht beauftragt einen Gutachter. Dieser kann (wohl) nicht klären, ob die
Beanstandungen auf Mängeln beruhen, die schon bei Abnahme beanstanden. Der
Gutachter stellt allerdings ungefragt fest, dass die beiden Dachplatten die für
solche Bauteile vorgeschriebene CE-Kennzeichnung nicht tragen. Das Amtsgericht weist
die Klage ab. Dagegen wehrt sich der AG mit der Berufung.
Das
Landgericht Mönchengladbach hebt das Urteil auf und gibt der Klage statt. Das
Landgericht Mönchengladbach bejaht einen Baumangel. Dieser Mangel bestehe
darin, dass die beiden Dachplatten entgegen den Vorgaben in der
einschlägigen Landesbauordnung weder das Ü-Zeichen noch die CE-Kennzeichnung
tragen. Ob die beiden Dachplatten, wie der AN geltend macht, technisch die
Voraussetzungen für eine entsprechende Kennzeichnung erfüllen, hält das
Landgericht für belanglos. Allein das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen
Kennzeichnung sei ein (Sach-)Mangel. Bei der Ausführung von
Bauleistungen müssten alle öffentlich-rechtlichen (Bau-)Vorschriften
eingehalten werden. Das gilt auch, wenn die Baubehörde nicht einschreitet. Denn
spätestens bei einer Weiterveräußerung des Objekts drohen sonst
Schwierigkeiten.
Fazit: Nicht
nur der Werkerfolg und die Qualität der verwendeten Bauprodukte müssen stimmen.
Die verwendeten Bauprodukte müssen (mindestens) auch alle gesetzlich vorgeschriebenen
Kennzeichnungen tragen. Der Unternehmer ist daher gut beraten, rechtzeitig vor
Ausführung der eigenen Leistung einen Blick in die einschlägigen Vorschriften
in der relevanten Landesbauordnung sowie in das Bauproduktengesetz zu werfen.
Im
Ergebnis ist das Urteil sicherlich fragwürdig. Das Urteil führt im Ergebnis
dazu, dass der Auftraggeber die gelieferte und montierte Terrassenüberdachung
behalten darf, gleichzeitig jedoch den vollständigen Kaufpreis zurückerhält. Im
Ergebnis hat er also die Terrassenüberdachung kostenlos erhalten.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer,
Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
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