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Amtsgericht Brandenburg: Videoüberwachung ausschließlich des eigenen Grundstücks zulässig

In der Praxis immer häufiger zu beobachten ist die Installation von Überwachungskameras. Sind diese auch zulässig, wenn der Bereich des Nachbarn betroffen ist?

 

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Amtsgericht Brandenburg (Urteil vom 22.01.2016 – 31 C 138/14) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende A und der beklagte B sind Nachbarn. A ist aufgrund einer Dienstbarkeit berechtigt, über den Hof des B und durch eine Tür auf der Grundstückgrenze auf sein eigenes Grundstück zu gelangen. B bringt an seinem Haus drei Videokameras an, die sämtlichst den Hof des B und damit auch den Zuweg zum Grundstück des A erfassen. A verlangt von B, dass dieser die Kameras so einstellt, dass nur sein Grundstück erfasst wird, und zwar ohne die Grundteile, die A aufgrund der Dienstbarkeit als Zuweg zu seinem Grundstück nutzen darf.

 

Das Amtsgericht Brandenburg gibt der Klage statt. Eine Überwachung mittels einer Kamera verletze grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der beklagte Nachbar B greife durch die Videoüberwachung, die zwar sein Grundstück, aber eben auch den Teil erfasst, an dem zu Gunsten des Klägers A ein Wegerecht eingeräumt wurde, in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des A ein. Dies gelte auch dann, wenn nur die Möglichkeit einer Bildaufzeichnung bestehe, also gegebenenfalls tatsächlich eine Aufzeichnung gar nicht stattfindet. Ein solcher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wäre allenfalls zulässig, wenn A einwilligt oder B ein berechtigtes Interesse an der Überwachung hätte vorweisen können. Beides lag nicht vor.

 

Fazit: Die Videoüberwachung des eigenen Grundstücks ist zulässig. Deshalb ist bei Anbringung von Videoüberwachungskameras sicherzustellen, dass auch wirklich nur der Privatbereich erfasst wird. Zudem sollten alle Personen, die den überwachten Bereich betreten könnten, über die Kameras informiert werden. Dies kann z. B. durch einen Hinweis in Form eines Schildes geschehen. Ist es unter bestimmten Umständen nicht möglich, nur den eigenen Privatbereich zu erfassen, weil, wie im zu entscheidenden Fall, z. B. ein Wegerecht für einen Dritten besteht, sollte die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden. Ist dies nicht möglich, muss im Zweifel auf die Überwachung verzichtet werden.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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