OLG Köln: Architekt muss sich auch um bergbaurechtliche Problematik kümmern!
Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Köln (OLG
Köln, Urteil vom 21.07.2016 – 7 U 17/15) auseinanderzusetzen. Dem Urteil
lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Architekt (A) wurde von der
Kaufinteressentin (K) eines Grundstücks damit beauftragt, dessen
Bebaubarkeit beim Bauamt der zuständigen Kommune abzuklären. A sprach
mit einem Mitarbeiter des Bauamts über das Bauvorhaben, ohne dass eine
sog. „Posi-tivkarte“ zur Sprache kam. Dabei handelt es sich um die
kartographische Darstellung der Er-kenntnisse einer Studie zum
Altbergbau. Das fragliche Grundstück ist in der „Positivkarte“ grau
unterlegt, was bedeutet, dass es (vor der Bebauung) wegen eines
oberflächennahen Grundeigentümerbergbaus dem Erfordernis der
Einschaltung eines Bergbausachverständigen unterliegt und im Regelfall
die Notwendigkeit von Vor-Ort-Untersuchungen besteht. K macht der
Kommune gegenüber Ansprüche u. a. aus Amtshaftung geltend, weil diese es
unterlassen habe, im Rahmen der Erörterung des Bauvorhabens mit A auf
die „Positivkarte“ hinzuweisen.
Die Klage wird abgewiesen. Auskünfte, die ein Beamter erteile, müssten
dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, also
vollständig, richtig und unmissverständlich sein. Bei der Klärung der
Frage, ob die Auskünfte sachgerecht seien, sei darauf ab-zustellen, wie
sie vom Empfänger aufgefasst würden und werden könnten und welche
Vor-stellungen sie zu erwecken geeignet seien. Etwaige Amtshaftungs-
oder Entschädigungsan-sprüche wegen Falschauskunft setzten aber voraus,
dass die Auskunft eine geeignete Grund-lage für die ins Auge gefassten
Maßnahmen darstelle, also eine „Verlässlichkeitsgrundlage“ für auf sie
gestützte Aufwendungen, Investitionen etc. bilden könne. Im Einzelnen
sei der Gesprächsverlauf zwischen A und dem Beamten umstritten. Es habe
aber so oder so eine bergbaurechtliche Problematik bestanden, die von A
als von K beauftragtem Architekt ei-genständig u. a. mit anderen
Behörden abzuklären gewesen sei - unabhängig davon, ob eine
„Positivkarte“ vorgelegen habe oder nicht. Damit hätte der Hinweis auf
die „Positivkar-
te“ keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verschafft. Die Auskünfte seien
im Ergebnis nicht dazu geeignet, eine Verlässlichkeitsgrundlage für K
zu bilden.
azit: Die Kommune haftet nicht. Demgegenüber haftet der Architekt. Aus
der Empfehlung der Architektenkammer ergibt sich, dass es Sache des
Architekten selbst ist, sich im Hinblick auf die Bergbauproblematik
selbst zu vergewissern. Es bleibt dabei: Der Architekt ist die
preiswerteste Vollkaskoversicherung für den Bauherrn.
r. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33,
Hückelhoven-Ratheim
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