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OLG Stuttgart: Privatgutachterkosten sind in der Regel erstattungsfähig

Im Rahmen von baurechtlichen Auseinandersetzungen stellt sich häufig die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Privatgutachterkosten erstattungsfähig sind. Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Stuttgart auseinanderzusetzen.

 

Dem Urteil (Urteil vom 16.11.2016, Az. 3 O 98/16) lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Bauphase eines Mehrfamilienhauses beauftragt die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen Sachverständigen, Arbeiten des Bauträgers in der Zeit vom 20.03. bis zum 21.10.2013 zu kontrollieren. Mit Beschluss vom 11.05.2013 zieht die WEG die Mängelansprüche an sich. Der Bauträger fordert die Erwerber mit Schreiben vom 20.11.2013 zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums auf. Die WEG verlangt vom Bauträger die Erstattung der von ihr verauslagten Gutachterkosten.

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart weist die Klage ab Zwar seien die Kosten für ein Gutachten, das zu Ursachen und Ausmaß von Mängeln Stellung nimmt, als Mangelfolgeschaden ersatzfähig. Da der Schaden von vorneherein neben dem Nachbesserungsanspruch bestehe, bedürfe es auch keiner Fristsetzung. Sachverständigenkosten gehörten auch zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, wenn sie zur Vorbereitung von Gewährleistungsansprüchen aufgewandt worden sind. Dies sei nicht der Fall, wenn der Gutachter nur beauftragt ist, den Besteller ganz allgemein über die Qualität der Bauleistungen zu informieren und die notwendige Kenntnis für das weitere Vorgehen gegen den Unternehmer zu verschaffen. Wenn der Besteller die Bautätigkeit durch einen Architekten begleiten lasse, handele es sich nicht um Kosten der Nacherfüllung, auch wenn der Zweck der Maßnahme darin bestehen mag, etwaige Mängel zu erkennen und geltend zu machen. Als Nacherfüllungskosten könnten Gutachterkosten daher frühestens dann angesehen werden, wenn der Unternehmer nach seiner Auffassung die Leistung im Wesentlichen abgeschlossen und ein abnahmefähiges Werk hergestellt habe, so dass aus seiner Sicht die Erfüllungsphase im Wesentlichen beendet sei. Dies gelte auch für den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten. Hier sei der Sachverständige ausweislich der Stundenerfassung noch im Erfüllungsstadium tätig, als der Bauträger selbst noch nicht von der Abnahmefähigkeit seiner Leistung ausgeht. Dies tue er frühestens zum Zeitpunkt seines Aufforderungsschreibens. Außerdem seien die Gutachterkosten teilweise zu einem Zeitpunkt angefallen, zu dem die WEG die Mängelrechte noch nicht an sich gezogen habe. Dies sei erst mit Beschluss vom 11.05.2013 der Fall. Vorher fehle der WEG die Ausübungsbefugnis, Mängelansprüche geltend zu machen.

 

Fazit: Privatgutachterkosten sind erstattungsfähig, wenn das Gutachten zu Ursachen und Ausmaß eingetretener und noch zu erwartender Mängel Stellung nimmt und der Vorbereitung von Gewährleistungsansprüchen dient. Das Oberlandesgericht wendet die Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten konsequent auf das Werkvertragsrecht an.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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