LG Köln: Duschen im Stehen kann vertragswidrig sein!
Zwischen
Mietparteien wird häufig über die Frage gestritten, wer Schimmelbildung zu
vertreten hat. Dies führt meist zu der Frage, ob sich der Mieter vertragsgemäß
verhalten hat. Mit einem derartigen Fall hatte kürzlich sich das Landgericht
Köln (LG Köln, Urteil vom 24.02.2017, Az. 1 S 32/15) zu beschäftigen.
Dem Urteil
lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Das innenliegende Badezimmer der im Jahr
1984 vermieteten Wohnung hat keine Dusche, sondern nur eine Badewanne. Die Wand
über der Badewanne ist nur halbhoch gefliest. Die Mieter installieren über der
Badewanne einen Duschvorhang und bringen eine Duschkopfhalterung an. Durch das
- hierdurch ermöglichte - Duschen im Stehen wird die tapezierte Wand oberhalb
der Fliesen regelmäßig durchfeuchtet und beginnt zu schimmeln. Die Mieter
behaupten, das Badezimmer ließe sich durch die vorhandene Kölner Lüftung nicht
ordnungsgemäß Be- und Entlüften; das Duschen im Stehen habe schon im Jahr 1984
eine übliche und somit zulässige Mietnutzung dargestellt. Sie verklagen den
Vermieter auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und Feststellung einer
Mietminderung.
Das Landgericht weist die Klage nach
Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Es komme nicht darauf an, ob die
Kölner Lüftung ordnungsgemäß funktioniere bzw. ausreichend leistungsstark sei,
da die streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschäden auch bei einer hinreichenden
Lüftungsleistung entstanden wären und somit nicht kausal auf eine eventuell
unzureichende Be- und Entlüftung des Badezimmers zurückzuführen gewesen seien.
Ebenso könne dahinstehen, ob das Duschen in einer Badewanne im Stehen zum
Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses im Jahr 1984 zu einem vertragsgemäßen
Mietgebrauch gehört habe oder nicht. Jedenfalls stelle diese Art der Nutzung
der Badewanne vorliegend eine vertragswidrige Nutzung dar, denn
diese habe - auch für die Mieter ohne Weiteres erkennbar - zu einer
Beschädigung der Mietsache führen müssen, weil das Badezimmer nach seiner
baulichen Ausgestaltung mit über der Badewanne nur halb hohem Fliesenspiegel
zwingend dazu führe, dass bei jedem Duschen Spritzwasser in die gegen
Feuchtigkeitseinflüsse ungeschützten Wandteile über dem Fliesenspiegel
eindringe, was eine Schimmelbildung in diesen Bereichen zur Folge habe.
Dem Urteil
ist uneingeschränkt zuzustimmen, wobei in Anbetracht des Schadensbilds die
Einholung des Sachverständigengutachtens durch das Gericht möglicherweise sogar
entbehrlich gewesen wäre. Eine andere Entscheidung wäre letztlich auf die
Einführung einer Modernisierungsverpflichtung des Vermieters, vorliegend durch
Schaffung eines baulichen Zustands, der das Duschen im Stehen ermöglicht,
hinausgelaufen. Eine derartige Modernisierungsverpflichtung wird jedoch - mit
wenigen Ausnahmen - zutreffender Weise abgelehnt. Nicht selten kommt es vor,
dass eine grundsätzlich zulässige Mietnutzung unter Berücksichtigung der
bestehenden baulichen Gegebenheiten und insbesondere des Baualters der Immobilie
in ihrer konkreten Ausgestaltung als vertragswidrig angesehen werden muss, weil
sie zu Schäden am Mietobjekt führt. Wer beispielsweise Wäsche in seiner Wohnung
trocknet oder eine Vielzahl von belaubten Grünpflanzen und diverse Aquarien/ Terrarien
aufgestellt hat, muss selbstverständlich wesentlich intensiver und aufwändiger
Heizen und Lüften, als jemand, der nicht derartige Feuchtigkeitsquellen
unterhält.
Dr. Wolfgang
Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
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