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LG Köln: Duschen im Stehen kann vertragswidrig sein!

Zwischen Mietparteien wird häufig über die Frage gestritten, wer Schimmelbildung zu vertreten hat. Dies führt meist zu der Frage, ob sich der Mieter vertragsgemäß verhalten hat. Mit einem derartigen Fall hatte kürzlich sich das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 24.02.2017, Az. 1 S 32/15) zu beschäftigen.

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Das innenliegende Badezimmer der im Jahr 1984 vermieteten Wohnung hat keine Dusche, sondern nur eine Badewanne. Die Wand über der Badewanne ist nur halbhoch gefliest. Die Mieter installieren über der Badewanne einen Duschvorhang und bringen eine Duschkopfhalterung an. Durch das - hierdurch ermöglichte - Duschen im Stehen wird die tapezierte Wand oberhalb der Fliesen regelmäßig durchfeuchtet und beginnt zu schimmeln. Die Mieter behaupten, das Badezimmer ließe sich durch die vorhandene Kölner Lüftung nicht ordnungsgemäß Be- und Entlüften; das Duschen im Stehen habe schon im Jahr 1984 eine übliche und somit zulässige Mietnutzung dargestellt. Sie verklagen den Vermieter auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und Feststellung einer Mietminderung.

 

Das Landgericht weist die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Es komme nicht darauf an, ob die Kölner Lüftung ordnungsgemäß funktioniere bzw. ausreichend leistungsstark sei, da die streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschäden auch bei einer hinreichenden Lüftungsleistung entstanden wären und somit nicht kausal auf eine eventuell unzureichende Be- und Entlüftung des Badezimmers zurückzuführen gewesen seien. Ebenso könne dahinstehen, ob das Duschen in einer Badewanne im Stehen zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses im Jahr 1984 zu einem vertragsgemäßen Mietgebrauch gehört habe oder nicht. Jedenfalls stelle diese Art der Nutzung der Badewanne vorliegend eine vertragswidrige Nutzung dar, denn diese habe - auch für die Mieter ohne Weiteres erkennbar - zu einer Beschädigung der Mietsache führen müssen, weil das Badezimmer nach seiner baulichen Ausgestaltung mit über der Badewanne nur halb hohem Fliesenspiegel zwingend dazu führe, dass bei jedem Duschen Spritzwasser in die gegen Feuchtigkeitseinflüsse ungeschützten Wandteile über dem Fliesenspiegel eindringe, was eine Schimmelbildung in diesen Bereichen zur Folge habe.

 

Dem Urteil ist uneingeschränkt zuzustimmen, wobei in Anbetracht des Schadensbilds die Einholung des Sachverständigengutachtens durch das Gericht möglicherweise sogar entbehrlich gewesen wäre. Eine andere Entscheidung wäre letztlich auf die Einführung einer Modernisierungsverpflichtung des Vermieters, vorliegend durch Schaffung eines baulichen Zustands, der das Duschen im Stehen ermöglicht, hinausgelaufen. Eine derartige Modernisierungsverpflichtung wird jedoch - mit wenigen Ausnahmen - zutreffender Weise abgelehnt. Nicht selten kommt es vor, dass eine grundsätzlich zulässige Mietnutzung unter Berücksichtigung der bestehenden baulichen Gegebenheiten und insbesondere des Baualters der Immobilie in ihrer konkreten Ausgestaltung als vertragswidrig angesehen werden muss, weil sie zu Schäden am Mietobjekt führt. Wer beispielsweise Wäsche in seiner Wohnung trocknet oder eine Vielzahl von belaubten Grünpflanzen und diverse Aquarien/ Terrarien aufgestellt hat, muss selbstverständlich wesentlich intensiver und aufwändiger Heizen und Lüften, als jemand, der nicht derartige Feuchtigkeitsquellen unterhält.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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