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LG Landshut: Hinter Maschendrahtzaun an der Grenze darf ein Sichtschutzzaun errichtet werden

Häufig gibt es zwischen Nachbarn Streit über die Grenzeinrichtung. Dabei kann es häufig etwa um den viel besungenen Maschendrahtzaun gehen. Mit so einer Problematik hatte sich kürzlich das Landgericht Landshut auseinanderzusetzen.

 

Dem Urteil des Landgerichts Landshut (Urteil vom 18.01.2017, Az. 13 S 2208/15) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien sind Nachbarn. Ein Maschendrahtzaun steht teilweise auf dem Grundstück der Kläger und teilweise auf dem des Beklagten. Errichtet wurde der Zaun während der Besitzzeit von Rechtsvorgängern der Parteien. Keiner der Rechtsvorgänger der Parteien protestierte gegen die Errichtung. Als einer der Kläger die Hecke am Maschendrahtzaun zurückschneidet, errichten die Mieter des Beklagten hinter dem Maschendrahtzaun einen Holzflechtzaun mit einer Länge von 20 m und einer Höhe von 1,80 m. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Beseitigung des Holzflechtzauns in Anspruch.

 

Die Klage wird abgewiesen. Der Holzflechtzaun darf bleiben! Anspruchsgrundlage für das Begehren könne der Wiederherstellungsanspruch aus § 922 S. 3, § 1004 BGB sein. Danach dürfe eine gemeinschaftliche Grenzanlage nicht ohne Zustimmung des Nachbarn geändert werden, wenn der Nachbar am Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, wobei von einem berechtigten Interesse der Kläger auszugehen sei. Der Beklagte sei zwar Störer im Sinne dieser Rechtsvorschrift. Ein Vermieter habe als mittelbarer Handlungsstörer für seinen Mieter einzustehen, wenn er ihm die Mietsache mit der Erlaubnis zu einer störenden Handlung überlassen habe oder zumindest eine Störungshandlung nicht verhindere, die beim Gebrauch der Mietsache entstehe. Eine von beiden Varianten treffe hier zu. Daher ist der Beklagte als mittelbarer Handlungsstörer anzusehen. Der Maschendrahtzaun sei eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung. Auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass die Grenzeinrichtung mit Zustimmung des Nachbarn errichtet werden muss, sei erfüllt. Dazu reiche die stillschweigende Zustimmung aus. Diese sei bereits anzunehmen, wenn die Parteien damit rechnen mussten, dass beide Grundstücke in Anspruch genommen wurden und dies nicht beanstandeten. Trotzdem bestehe kein Anspruch der Kläger, weil der Beklagte ein Recht aus § 903 Satz 1 BGB und Art. 14 Abs. 1 GG habe, sein Grundstück nach eigenen Vorstellungen - aber innerhalb der gesetzlichen Grenzen - zu gestalten.

 

Nachdem die Revision zugelassen worden ist, hat nunmehr der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Man darf gespannt sein, wie der BGH sich zu seiner Rechtsprechung aus den 1980er Jahren stellt. Damals entwickelte er den Grundsatz, dass jeder Nachbar die Erhaltung einer Grenzanlage in ihrer äußeren Beschaffenheit verlangen darf, wenn sich die Grundstücksnachbarn gemeinsam für eine bestimmte Grenzeinrichtung entschieden haben. Gegen diese Rechtsprechung entscheidet das Landgericht, dass eine gemeinsame Grenzeinrichtung grundsätzlich nur die Funktion der Grenzscheidung habe und weitere Umstände für ein bestimmtes Erscheinungsbild hinzutreten müssten. Überzeugend ist die Argumentation des Landgerichts nicht, weil die Gestaltungsfreiheit des Eigentümers eine gesetzliche Schranke gefunden hat, die eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie darstellen dürfte. Daher dürften die Mieter des Beklagten die gesetzlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit an einer gemeinschaftlichen Grenzanlage mit der Errichtung des Holzflechtzauns überschritten haben.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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