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OLG Hamm: Verschieben die Parteien eines Bauvertrags einvernehmlich den Fertig-stellungstermin, kann dadurch eine Vertragsstrafenvereinbarung hinfällig werden

In Bauverträgen wird häufig ein Fertigstellungstermin vereinbart. Was aber gilt, wenn es zu Behinderungen kommt? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Hamm (Urteil vom 12.07.2017, 12 U 156/16) auseinanderzusetzen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Auftragnehmer betreibt ein auf den Rohrleitungsbau spezialisiertes Bauunternehmen und verlangt mit seiner Klage für die Erstel-lung einer Fernwärmeleitung restliche Vergütung i.H.v. 37.029,80 Euro aus einem Vertrag vom 06.04.2006. Die VOB/B 2002 ist wirksam vereinbart. Als Endtermin für die Fertigstel-lung der Fernwärmeleitung war im Bauvertrag der 28.07.2006 festgelegt. Am 01.08.2006 wurde das Versorgungsnetz befüllt. Es waren allerdings noch weitere Leistungen des Auf-tragnehmers erforderlich. Den Fertigstellungstermin hatten die Parteien aufgrund von Verzö-gerungen bei den Bauarbeiten einvernehmlich verschoben, und zwar auf den 15.07.2008. Die Abnahme erfolgte am 24.11.2014. Unter dem 17.12.2014 hatte der Auftragnehmer seine Schlussrechnung gestellt. Mit Schreiben vom 23.04.2015 hatte der Auftraggeber eine Ver-tragsstrafe i.H.v. 5% der Auftragssumme von der Werklohnforderung in Abzug gebracht. Dieser Vertragsstrafenabzug ist streitgegenständlich. Nach Auffassung des Landgerichts ist die Vertragsstrafe angefallen.

Das OLG Hamm verurteilt demgegenüber den Auftraggeber zur Auszahlung der unberechtigt in Abzug gebrachten Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafenvereinbarung sei hinfällig gewor-den, weil die Parteien den Fertigstellungstermin einvernehmlich verschoben haben, ohne zugleich eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass die Vertragsstrafe auch für den Fall der Überschreitung des neuen Fertigstellungstermins gelten soll. Hierdurch hätten die Parteien der ursprünglichen Vertragsstrafenregelung die Grundlage entzogen. Unerheblich sei, dass die Formulierung der Vertragsstrafe im Bauvertrag terminneutral ohne kalender-mäßige Bezeichnung erfolgt ist. Die Terminverschiebung vom 28.07.2006 auf den 15.07.2008 betrage fast zwei Jahre und sei damit im Verhältnis zur ursprünglich vorgesehenen Bauzeit von vier Monaten auch als erheblich anzusehen.

Fazit: Im Fall einer einvernehmlichen Verschiebung des Fertigstellungstermins hat der Auf-tragnehmer gute Möglichkeiten, einem Vertragsstrafenabzug erfolgreich entgegenzutreten. Kritisch zu sehen ist allerdings die Auffassung des OLG, wonach auch in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen des Auftraggebers eine Vertragsstrafe i.H.v. 1% je angefallene Kalen-derwoche mit Höchstbegrenzung auf 5% der Auftragssumme wirksam vereinbart werden kann. Der Auftragnehmer hätte danach schon bei einem Verzug von nur einem Tag 1% der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Dies erscheint jedenfalls in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen des Auftraggebers unverhältnismäßig. Das OLG sieht dies jedoch anders.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim



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