Das neue Forderungssicherungsgesetz
Ein vergeblicher Versuch, nicht vorhandene Zahlungsmoral mit Mitteln des Gesetzes zu verbessern
Zum 01.01.2009 ist das sog. Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG) in Kraft getreten. Es verfolgt neben einer Stärkung des Verbraucherschutzes das Ziel, den Forderungsausfällen von Auftragnehmern entgegenzuwirken, die durch auftraggeberseitige Insolvenzen oder verzögerte Zahlungen entstehen. Die Überleitungsvorschriften zum Forderungssicherungsgesetz (Art. 229 § 18 EGBGB) sehen vor, dass die Neuregelungen sämtlich nur für Schuldverhältnisse gelten, die seit Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes entstanden sind. Die Neuregelungen gelten daher nur für Verträge, die nach dem 01.01.2009 geschlossen worden sind. Durch das neue Forderungssicherungsgesetz sind insbesondere Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geändert worden. Die wichtigsten Änderungen sind folgende:
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In §§ 308ff. BGB ist die Privilegierung der VOB/B ersatzlos gestrichen worden für Verbraucherverträge. Eine Privilegierung der VOB/B gilt nur noch für Verträge im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern oder mit der öffentlichen Hand. Handelt es sich um einen Verbrauchervertrag, so findet eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle statt.
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In § 632 a Abs. 1 BGB ist eine Neuregelung für Abschlagszahlungen bei BGB-Verträgen geschaffen worden. Nunmehr können Abschlagszahlungen in der Höhe verlangt werden, in der der Auftraggeber durch die Leistung bereits einen „Wertzuwachs“ erlangt hat.
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Ferner ist eine Neuregelung der Durchgriffsfälligkeit gem. § 641 Abs. 2 BGB geschaffen worden. Hiernach wird die Vergütung des Nachunternehmers spätestens fällig, soweit der Generalunternehmer vom Bauherrn für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat oder das Werk vom Bauherrn abgenommen worden ist oder der Nachunternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft hierüber gesetzt hat.
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Des Weiteren ist der so genannte Druckzuschlag nach § 641 Abs. 3 BGB verringert worden. Bislang durfte der Auftragnehmer die Vergütung in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten zurückhalten. Dieser Betrag wird nunmehr auf das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten reduziert.
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Die sog. Fertigstellungsbescheinigung nach § 641 a BGB ist abgeschafft worden.
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Die sog. Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB ist erweitert worden. Der Anspruch auf Zahlungssicherheit ist nunmehr als einklagbarer Hauptanspruch ausgestattet. Stellt der Auftraggeber innerhalb angemessener Frist die Zahlungssicherheit nicht, begeht er eine Vertragsverletzung.
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Schließlich ist für den Fall der freien Kündigung des Auftraggebers eine Vermutung für die Höhe der Entschädigung des Auftragnehmers geregelt worden, wonach dem AN nach Anrechnung ersparter Aufwendungen ein Vergütungsanspruch in Höhe von 5 % für die nicht erbrachten Leistungen zusteht. Ein hiervon abweichender Wert muss bewiesen werden.
Mit dem Forderungssicherungsgesetz ist ein lang andauernder Gesetzgebungsprozess zum Abschluss gekommen. Der von Branchen erfolgte Quantensprung wurde jedoch nicht erreicht. Das Forderungssicherungsgesetz ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung. Die Grundprobleme, insbesondere die Forderungsausfälle, die die Baubranche belasten, werden dadurch aber nicht gelöst. Die Ursachen liegen tiefer und können mit bloßen gesetzgeberischen Mitteln nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass zwar das Gesetz eine Reihe von Vorteilen für den Auftragnehmer bietet, die aber von einem geschickten Auftraggeber unterlaufen werden können. Risiken bestehen insbesondere bei Unkenntnis der neuen Gesetzeslage unter Einbeziehung der VOB/B gegenüber dem Verbraucher. Eine Anpassung der bestehenden Verträge ist daher notwendig. Dies führt für die Auftragnehmer wiederum zu Kosten, die aber letztlich notwendig sind, um im Sinne der Gesetzesüberschrift Forderungen zu sichern.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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