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Nachbarrecht: Ist Lärm durch Kindertagesstätte hinzunehmen?

Immer wieder hat sich die Rechtsprechung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Freizeitlärm, insbesondere durch Kinderspielplätze, Kindertagesstätten oder Freizeitanlagen, hinzunehmen ist.

 

Das OVG Niedersachsen (Urt. v. 03.01.2011, Az. 1 ME 146/10) hatte sich kürzlich mit folgendem Fall zu beschäftigen: Ein Grundstückseigentümer möchte seinen Nachbarn an der Ausnutzung eines Bauscheins einstweilen hindern. Der Nachbar beabsichtigt, auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück eine Kinderkrippe (Kindertagesstätte für Kleinkinder zwischen 1 und 3 oder 4 Jahre) zu errichten. Beide Grundstücke sind unverplant und liegen in einem Misch- oder Kerngebiet. In der Kinderkrippe sollen zwei Gruppen mit je 15 Kindern zwischen ein und drei Jahren untergebracht werden. Der Grundstückseigentümer befürchtet eine andauende Lärmbelästigung am Tage sowie die Störung seiner Nachtruhe.

 

Das OVG Niedersachsen hat den Eilantrag des Grundstückseigentümers zurückgewiesen. Eine Kinderkrippe für Kleinkinder im Alter von ein bis drei Jahren stelle einen Unterfall der Kindertagesstätte dar. Die Nachbarverträglichkeit von Kindertagesstätten beurteile sich nach einer wertenden Betrachtung der Situation, in die die in ihrer Nutzung konkurrierenden Grundstücke gestellt sind. Hierbei seien Orientierungswerte der TA Lärm nur am Rande zu berücksichtigen. In der TA Lärm würden Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich der Orientierungswerte ausgenommen. Aus diesem Grund scheide zugleich eine immissionsschutzrechtliche Betrachtung nach der Freizeitlärmrichtlinie aus. Selbst wenn man Kindertagesstätten als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG ansehen sollte, wäre zur Beurteilung der Nachbarverträglichkeit einer solchen Anlage eine auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abstellende Prüfung durchzuführen. Hiernach sei zu beurteilen, ob die damit verbundenen Immissionen die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Das sei danach zu beurteilen, ob sich diese Lärmeinwirkungen nach Zeit, Dauer und Intensität im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung der konkreten Verhältnisse dem Nachbarn noch zuzumuten ist. Hierbei seien der An- und Abfahrtsverkehr sowie die bestimmungsgemäße Nutzung einer Kindertagesstätte zu betrachten. Diese seien im vorliegenden Fall sozialadäquat und mit der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des in Rede stehenden Gebiets zu vereinbaren. An- und Abfahrtsverkehr sowie Lautäußerungen von Kleinkindern in Kindertagesstätten seien von den Bewohnern eines Misch- oder Kerngebiets nach der Wertung der BauNVO hinzunehmen. Sie könnten zwar zu Störungen führen. Diese seien jedoch im Interesse naher Versorgung hinzunehmen.

 

Das OVG Niedersachsen hat die Rechtsprechung zur Nachbarverträglichkeit von Kinderspielplätzen auf Kindertagesstätten übertragen. Kinderspielplätze sind auf die unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und stellen sogar in einem reinen Wohngebiet nicht nur eine sinnvolle, sondern auch eine städtebaulich zulässige Ergänzung dar. Kinderspielplätze sollen entwicklungsfördernde Aufenthalte im Freien fördern. Diese Rechtsprechung ist gleichermaßen auf Kindertagesstätten anwendbar. Kindertagesstätten dienen ebenfalls der wohnortnahen Unterbringung von Kleinkindern. Daher gibt es nur in Ausnahmefällen einen Abwehranspruch gegen solche Einrichtungen, insbesondere wenn ihre Größe überschaubar ist.

 

Die Regierung hat inzwischen eine Gesetzesänderung beschlossen. Danach sollen Klagen gegen Lärm aus Kindertagesstätten deutlich erschwert werden. Das Kabinett hat beschlossen, dass Bundes-Immissionsschutzgesetz so zu verändern, dass Lärm von Kindergärten im Regelfall nicht als „schädliche Umweltwirkung" eingestuft wird. Dann würde für Kinderlärm etwa eine höhere Toleranz als etwa für Baulärm gelten. Mit einer Änderung der Baunutzungsverordnung sollen zudem Kindertagesstätten in Wohngebieten  generell erlaubt werden.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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