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Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes gegen Gemeinde?

In Zeiten knapper Kassen - und zuletzt auch knappen Salzes - wird häufig von Kommunen auch im Bereich des Winterdienstes gespart. Für die Betroffenen Bewohner ist dies ein Ärgernis. Aber: Besteht auch ein Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes? 

 

Hierüber hatte kürzlich das Verwaltungsgericht Aachen zu befinden (Beschluss vom 05.01.2011, Az. 6 L 539/10). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Anwohner fordern von der Gemeinde das zusätzliche Abstreuen der vor ihrem Grundstück verlaufenden Straße mit Salz oder ähnlichem Streugut. Die Gemeinde räumt die Straße lediglich von Schnee. Die Anwohner können ihr Grundstück wegen der dennoch vorliegenden Eisglätte teilweise nicht mit dem Pkw verlassen. Die Gemeinde weigert sich jedoch, diese Straße zusätzlich zu streuen.

 

Das Verwaltungsgericht Aachen gibt der Gemeinde recht. Die Gemeinde muss nicht zusätzlich streuen. Das VG Aachen hat einen entsprechenden Anspruch der Anwohner abgelehnt. Das Straßen- und Wegerecht des Landes lege den Gemeinden zwar Reinigungs- und Winterdienstpflichten auf, insbesondere auch bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen, Anwohner haben jedoch keinen Anspruch auf die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Winterdienstes. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts sollen nur objektiv-rechtlich im Interesse der Allgemeinheit die gefahrfreie Benutzung der öffentlichen Straßen zum öffentlichen Verkehr ermöglichen und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gewährleisten. Individualinteressen sind hingegen nicht geschützt. Einzelne Anwohner können sich daher nicht auf die Winterdienstpflicht der Gemeinde berufen. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass die Anwohner Gebühren für die Straßenreinigung und sogar explizit für den Winterdienst zu entrichten haben. Erst wenn durch die Nichterfüllung des Winterdienstes der Einzelne zu Schaden komme, könne dieser Schadensersatzansprüche, auch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung, gegen die Gemeinde geltend machen. Mit dem Eintritt eines Schadens sei dann das Individualinteresse gegeben. Jedoch umfassen die Ansprüche hier nur Schadensersatzleistungen und nach wie vor nicht die Durchsetzung von konkreten Winterdienstpflichten gegen die Gemeinde. Ausnahmsweise könne eine Pflicht der Gemeinde zu einem sofortigen Einschreiten bzw. Handeln vorliegen. Hierzu müsse aber eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern bzw. Anwohnern vorliegen, die diese detailliert benennen und nachweisen müssen. Das VG Aachen hat hieran aber sehr hohe Anforderungen gestellt. So hätten die Anwohner ihren Pkw zunächst außerhalb des Grundstücks an einer Stelle abstellen müssen, von der aus eine gefahrlose Abfahrt möglich ist.

 

Im Ergebnis ist der Entscheidung zuzustimmen. Um die Gemeinde zum Räumen oder Streuen einer Straße zu verpflichten, muss eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßennutzern vorliegen. Dies nachzuweisen, wird oftmals schwierig werden. Ansprüche von Anwohnern und Straßenbenutzern bestehen folglich erst, wenn „das Kind schon in den Brunnen gefallen ist". Der Schaden wird dann zwar ersetzt, gestreut wird aber dennoch nicht. Auch werden die Anwohner eine Minderung ihrer Straßenreinigungsgebühren wegen mangelnder Salzstreuung in den seltensten Fällen nach der Rechtsprechung durchsetzen können. Die Festlegung der Reinigungsintensität liegt im Ermessen der Gemeinde. Solange eine Straße „im Großen und Ganzen" als gereinigt angesehen werden kann, besteht in der Regel kein Minderungsrecht.

 

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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