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Bauantrag abgelehnt - Anspruch auf Schadensersatz?

 

Die ungerechtfertigte Versagung eines Bauantrags kann Amtshaftungsansprüche auslösen. Ein solcher Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass das beantragte Bauvorhaben genehmigungsfähig und die zuständige Behörde demgemäß zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet ist.

 

Das OLG Jena (Urteil vom 04.05.2006, Az. 1 U 671/02) hatte sich mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen: Die Eigentümer eines Grundstücks möchten ein Wohn- und Geschäftshaus errichten. Nach Ablehnung des Bauantrags schließen sie und die beklagte Stadt im Verwaltungsgerichtsverfahren einen Vergleich im Hinblick auf eine geänderte Planung, unter anderem eine geringere Bautiefe. Das Verwaltungsgericht hat danach nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Wegen der offenen Erfolgsaussichten legt es den Parteien die Kosten je zur Hälfte auf. Die Eigentümer sehen von der geplanten Bebauung gänzlich ab. Sie verlangen von der Stadt jedoch Schadensersatz für entgangene steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten, weil die ursprüngliche Ablehnung des Bauantrags rechtswidrig gewesen sei.

 

Das OLG Jena weist die Klage in zweiter Instanz ab. Das OLG prüft zunächst, ob der vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossene Vergleich der Geltendmachung der Ansprüche entgegensteht. Nach Vernehmung der Verfahrensbeteiligten als Zeugen sieht das Gericht einen derartigen Ausschluss als nicht bewiesen an. Zum Amtshaftungsanspruch schließt sich das OLG der ständigen Rechtsprechung an, wonach die ungerechtfertigte Versagung einer Baugenehmigung Amtshaftungsansprüche auslösen kann, da grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung besteht, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entspricht. Das Gericht lässt den Anspruch aber nach Durchführung einer Ortsbesichtigung scheitern. Danach meint es, die beantragte Baugenehmigung hätte nach § 34 BauGB nicht erteilt werden dürfen, da sich das Vorhaben insbesondere wegen der vorgesehenen Bautiefe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Es überschreite den hieraus ableitbaren Rahmen und könne bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslösen.

 

Das Urteil zeigt, dass zwar grundsätzlich im Falle der unberechtigten Versagung eines Bauantrages Amtshaftungsansprüche ausgelöst werden können. Im Einzelfall ist die Durchsetzung eines solchen Anspruchs gleichwohl meist schwierig. So hätte das OLG Jena, wenn es den Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach bejaht hätte, die Frage beantworten müssen, ob dem Eigentümer tatsächlich ein Schaden entstanden ist, obwohl er nach dem Vergleich, der ihm einen veränderten Bau genehmigt hatte, von der Baudurchführung abgesehen hatte. Es handelt sich dann um einen hypothetischen Schaden, den das Gericht hätte ermitteln müssen und „nach freier Überzeugung" festlegen kann. Voraussetzung ist aber, dass der Geschädigte die Anhaltspunkte für diese hypothetische Ermittlung liefert. Hier hätten die Eigentümer also, obwohl sie das Bauvorhaben tatsächlich nicht durchführten, glaubhaft darlegen müssen, dass sie bei Erteilung der ursprünglich beantragten Baugenehmigung doch gebaut hätten. Dies wäre letztlich kaum darstellbar gewesen.

 

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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