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Abweichung von anerkannten Regeln der Technik: Architekt muss umfassend aufklären!

In der Praxis kommt es häufig vor, dass nicht exakt nach den Regeln der Technik gebaut wird, sondern der Architekt eine „Sonderlösung“ verlangt. Dies kann für den Architekten riskant sein. Was muss der Architekt tun, um nicht einen Haftungsfall auszulösen? 

Der Bundesgerichtshof hatte sich kürzlich (Beschluss vom 14.06.2012, Az. VII ZR 75/10) mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen: Der Auftraggeber - ein Bauträger - beauftragt einen Architekten mit der Eingabe-, Werks- und Tragwerksplanung für ein Bauvorhaben mit Tiefgarage. Nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Regeln der Technik ist für die Bodenplatte der Tiefgarage eine Stahlbewehrung von 10,75 Quadratzentimeter pro Meter und im Bereich der Stützen eine Mindestbetonüberdeckung von 3,5 cm erforderlich. Im Rahmen einer Besprechung schlägt der Architekt dem Auftraggeber das „System Springer“ vor, das unter anderem eine Bewehrung von nur 3,8 Quadratzentimeter pro Meter vorsieht. Der Auftraggeber hat dagegen keine Einwände. Die Leistung wird dementsprechend mit Bewehrungen zwischen 3,78 und 5,66 Quadratzentimeter pro Meter und eine Betonüberdeckung von 3 cm ausgeführt. Als es zu Rissen in der Bodenplatte kommt, verlangt der Auftraggeber 210.000,00 € Schadenersatz. 

Der Bundesgerichtshof bejaht den Anspruch. Der Architekt schulde eine als Grundlage für ein mangelfreies Bauwerk geeignete und funktionsfähige Planung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht und zu einem zweck- und funktionsgerechten Bauerfolg führt. Nach den anerkannten Regeln der Technik wäre eine Stahlbewehrung von 10,75 Quadratzentimeter erforderlich gewesen. Weil in der Planung nur Bewehrungen zwischen 3,78 und 5,66 Quadratzentimeter pro Meter vorgegeben werden, sei sie erheblich unterbewehrt und mangelhaft. Hinzu komme, dass die vorgegebene Betonüberdeckung ebenfalls nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Mit dieser fehlerhaften Planung hatte sich der Auftraggeber auch nicht einverstanden erklärt. Zwar war ihm aufgrund der Besprechung bewusst, dass bei Durchführung des „Systems Springer“ von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen wird. Allerdings hat der Architekt nicht darauf hingewiesen, welche Risiken und Folgen eine mögliche Fehlerhaftigkeit des „Systems Springer“ in Bezug auf Korrosion und damit Statik und Haltbarkeitsdauer einer Tiefgarage mit sich bringen kann. Eine solche Aufklärung und Beratung über Risiken und Gefahren einer von den anerkannten Regeln der Technik abweichenden Planung sei jedoch zwingend geboten, der der Auftraggeber nur so eine sorgfältige Abwägung der für und gegen das „System Springer“ sprechenden Gesichtspunkte möglich gewesen wäre. Diese grundsätzlich gebotene Aufklärung war auch nicht aufgrund der eigenen Fachkenntnis des Auftraggebers ausnahmsweise entbehrlich, weil der Auftraggeber den Architekten als Sonderfachmann mit der speziellen Aufgabe der Bewehrungspläne beauftragt hatte. 

Dem Urteil ist zuzustimmen. Ein Planer, der ein von den anerkannten Regeln der Technik abweichendes System zur Ausführung vorschlägt, darf sich nicht darauf beschränken, dem Auftraggeber die Unterschiede zwischen der herkömmlichen Herstellung und der davon abweichenden Ausführungsart zu erläutern. Er muss vielmehr umfassend darüber aufklären, welche Risiken und Folgen eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung mit sich bringen kann. Das Urteil zeigt, wie riskant Abweichungen von den Regeln der Technik sind: Der Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Plant er außerhalb bautechnisch gesicherter Erkenntnisse, muss er den Auftraggeber darüber aufklären. Eine unterlassene Aufklärung kann sogar zu einem Verlust des Versicherungsschutzes aus der Architektenhaftpflichtversicherung führen. 

Friedhard Risters, Rechtsanwalt


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