Hückelhoven Heinsberg Rechtsanwalt Meurer  Baurecht
Kanzlei
Rechtsanwalt Heinsberg
Beratung
Rechtsberatung Heinsberg
Vita
Rechtsanwalt Heinsberg
Rechtsnews
Rechtsanwalt Heinsberg
Veröffentlichungen
Rechtsanwalt Hückelhoven Veröffentlichungen
Mitgliedschaften
Rechtsanwalt Hückelhoven Mitgliedschaften
Kontakt
Rechtsanwalt Hückelhoven
Impressum
Rechtsanwalt Hückelhoven

Wo muss der Verkäufer nachbessern, am Ort des Verkäufers oder am Ort des Käufers?

Wenn Mängel auftreten, dann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nachbesserung. Insbesondere im Bereich des Fahrzeugkaufs stellt sich aber die Frage wo. Ist der Ort des Käufers oder der Ort des Verkäufers maßgeblich?

 

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte sich kürzlich (Beschluss vom 06.06.2012, Az. 1 U 19/12) mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen: Der Käufer eines Kraftfahrzeugs reklamiert einen Mangel. Er will das Kraftfahrzeug nicht zur Werkstatt des Kfz-Händlers bringen und fordert ihn auf, es bei ihm abzuholen oder es vor Ort zu untersuchen. Das lehnt der Händler ab. Der Käufer erklärt wegen des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrt Rückabwicklung.

 

Die Klage des Käufers wird abgewiesen. Der Käufer hat nach Ansicht des OLG Naumburg dem Händler keine wirksame Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Denn er habe keinen Anspruch darauf, dass der Händler das Kraftfahrzeug zur Nachbesserung bei ihm abholt. Nach dem Urteil des BGH vom 13.04.2011 sei mangels einer abweichenden Vereinbarung davon auszugehen, dass der Erfüllungsort für die Nachbesserung beim Autokauf beim Händler liege. Denn die zur Nachbesserung erforderlichen Diagnose- oder Reparaturarbeiten könnten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden. Die Rechtsprechung des BGH zum Werkvertrag, wonach der Erfüllungsort für die Nachbesserung dort sei, wo sich das Werk befinde sei auf den Kaufvertrag nicht übertragbar. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf könne - anders als im Werkvertragsrecht - nicht generell mit dem Belegenheitsort der beweglichen Sache gleichgesetzt werden. Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf sei somit der Betriebsort des Verkäufers.

 

Die Entscheidung ist nicht überzeugend. Der Europäische Gerichtshof hat in einer neueren Entscheidung zu den Aus- und Einbaukosten hervorgehoben, dass die Nacherfüllung ohne „erhebliche Unannehmlichkeiten" für den Käufer stattzufinden habe. Eine „erhebliche Unannehmlichkeit" dürfte aber darin liegen, dass der Käufer eine Sache gegebenenfalls über weite Strecken zum Verkäufer transportieren muss. Daher ist davon auszugehen, dass der EuGH eine Abholpflicht des Käufers bejahen würde. Zudem hätte durch eine Vorlage an den EuGH geklärt werden können, ob nicht schon aus dem Begriff der „Ersatzlieferung" im Sinne der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie folgt, dass die Nacherfüllung vor Ort, das heißt beim Käufer, stattzufinden hat.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


zurück zur Übersicht...
Copyright © 2008 Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer | Alle Rechte vorbehalten | Haftungsausschluß | Datenschutzinformation