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Rauchen in der Mietwohnung als Kündigungsgrund?

 

Der Fall ging kürzlich durch die Presse: In Düsseldorf kündigt ein Vermieter ein Wohnraummietverhältnis mit der Begründung, dass andere Mieter des Hauses durch den Zigarettenrauch des exzessiv rauchenden Mieters belästigt oder gefährdet werden. Der Mieter beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Räumungsklage.

 

Das Landgericht Düsseldorf hatte sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Im Wesentlichen ging es dabei um folgenden Sachverhalt: Zwischen den Parteien besteht seit ca. 40 Jahren ein Mietverhältnis über eine in Düsseldorf gelegene Wohnung. Der Mieter ist Zigarettenraucher. Die Vermieterin hat das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Sie nimmt den Mieter nunmehr auf Räumung und Herausgabe in Anspruch. Die Kündigung ist darauf gestützt, dass andere Mieter des Hauses durch den Zigarettenrauch belästigt würden. Der Mieter hat beantragt, ihm für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dieser Antrag wird vom Amtsgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Mieter sofortige Beschwerde eingelegt.

 

Mit Beschluss vom 08.07.2013 hat das Landgericht Düsseldorf (Az. 21 T 65/13) die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und dem Antrag des Mieters stattgegeben. Das Landgericht führt hierzu im Wesentlichen aus, dass das Rauchen in der Wohnung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erfasst werde. Gleichwohl sei die Rechtslage wegen möglicher „Veränderungen in der gesellschaftlichen Beurteilung des Passivrauchens" unklar, so dass die Zulassung der Revision zum BGH „nicht ausgeschlossen" sei. Des Weiteren sei zu klären, ob die Kündigung nicht einen Verstoß gegen vorangegangenes Tun darstelle. Schließlich habe die Vermieterin „in Kenntnis des extensiven Rauchens" des Mieters im Jahr 2008 einen „neuen" Mietvertrag abgeschlossen, ohne eine möglicherweise zulässige „Individualvereinbarung" in Bezug auf das Rauchen innerhalb der Wohnung zu treffen.

 

Der Beschluss des Landgerichts ist nur im Ergebnis zutreffend. Die Begründung überzeugt nicht. Die Rechtsfragen erscheinen hinreichend geklärt: Der BGH hat bereits durch Urteil vom 28.06.2006 entschieden, dass Rauchen in der Wohnung im Allgemeinen „mangels einer abweichenden Vereinbarung" grundsätzlich vertragsgemäß ist. In einem Urteil vom 05.03.2008 hat sich der BGH mit der Frage befasst, welche Rechtsfolge gilt, wenn aufgrund von exzessivem Rauchen die Wohnung über das übliche Maß hinaus beschädigt wird, so dass die Abnutzung nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigt werden kann, sondern darüberhinausgehende Instandsetzungsarbeiten erforderlich sind. In einem solchen Fall wird nach Auffassung des BGH der vertragsgemäße Gebrauch überschritten mit der weiteren Folge, dass der Mieter Schadensersatz schuldet. Die Rechtslage erscheint damit hinreichend geklärt. Rauchen ist zwar grundsätzlich vertragsgemäß, jedoch muss der rauchende Mieter auf die Belange und Interessen des Vermieters und anderer Mieter Rücksicht nehmen. Es wird also im Ausgangsfall darauf ankommen, ob und welche Belästigungen durch den rauchenden Mieter verursacht werden. Hierbei geht es um Tatsachenfragen, die von den Instanzgerichten zu klären sind, nicht um Rechtsfragen. Der Zulassung der Revision bedurfte es nicht.

 

 

Friedhard Risters, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer


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