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OLG Koblenz: Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist unerheblich, wenn damit keine nachweisbaren Risiken verbunden sind.

Im Rahmen von Bauprozessen geht es häufig um die Frage, ob die Ausführung gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt. Festzuhalten bleibt aber, dass nicht jeder Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik einen Mangel begründet.

 

Das OLG Koblenz hatte sich kürzlich (Urteil vom 16.01.2013 - 5 U 748/12) mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen: Ein Kraftfahrzeughändler (H) lässt 2004 den Ausstellungsraum seines Autohauses umbauen. Den Bodenbelag mit keramischen Fliesen stellt ein von ihm beauftragter Fliesenleger (F) her. Nach zwei Jahren zeigen sich Risse im Belag und es lösen sich Fliesen ab. H leitet gegen den Architekten (A), der von ihm mit der Planung und Bauleitung betraut war, sowie gegen F ein selbständiges Beweisverfahren ein und verklagt beide auf 182.625 Euro als voraussichtliche Kosten einer Erneuerung des Fliesenbelags. Zur Begründung macht er unter anderem geltend, der erfolgte Einbau von Entkopplungsmatten unter dem Fliesenbelag habe seinerzeit gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen. Das Landgericht wies die Klage gegen A ab. Seine hiergegen eingelegte Berufung stützt H weiterhin auf einen in der Verwendung der Entkopplungsmatten liegenden angeblichen Planungsfehler.

 

Die Berufung wird zurückgewiesen. Das OLG folgt nicht dem auf ein von H vorgelegtes Privatgutachten gestützten Vorwurf, es sei ein Planungsfehler, Entkopplungsmatten unter dem Fliesenbelag vorzusehen, weil das seinerzeit noch nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Vielmehr stellt das OLG aufgrund des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens fest, der Einbau von Entkopplungsmatten sei allgemein in großem Umfang praktiziert worden und sei mit keinen beachtlichen Risiken verbunden gewesen. Demgemäß habe er sich auch im vorliegenden Fall nicht negativ ausgewirkt. Er sei tendenziell hilfreich, möglicherweise sogar unabdingbar und wissenschaftlich begründet gewesen. Danach fehle es an einem Planungsmangel. Denn ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik sei unbeachtlich, wenn mit diesem Verstoß keine nachweisbaren Risiken verbunden, also irgendwelche Gebrauchsnachteile nicht erkennbar seien.

 

Das Urteil ist im Ergebnis zutreffend. Bedenken sind aber gegen die Formulierung anzumelden, ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik sei unbeachtlich, wenn mit ihm „keine nachweisbaren Risiken verbunden" seien. Denn das wäre bereits der Fall, wenn mögliche Risiken nicht bewiesen werden können. Das widerspricht jedoch der insoweit geltenden Beweislastverteilung. Grundsätzlich ist eine Bauleistung, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, schon allein deshalb mangelhaft. Ob der Regelverstoß zu einer Wert- oder Gebrauchsbeeinträchtigung der Bauleistung führt, ist im Grundsatz unerheblich. Den Sonderfall, dass der Regelverstoß nicht zu solchen Beeinträchtigungen führt, muss der Auftragnehmer beweisen. Erst wenn dieser Beweis geführt ist, können dem Auftraggeber Mängelrechte ausnahmsweise zu versagen sein. Erforderlich ist also, dass mit dem Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik „nachweisbar keine Risiken verbunden" sind.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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