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OLG Brandenburg: Abdichtung gegen Feuchtigkeit beauftragt: Trockenlegung des Kellers geschuldet

Auch wenn eine bestimmte, im Vertrag näher beschriebene Ausführungsart der Werkleistung vereinbart wird (hier: vom Auftragnehmer vertriebenes Abdichtungssystem für die Trockenlegung von Kellern), muss der Auftragnehmer ein funktionstaugliches Werk errichten. Andernfalls ist seine Leistung mangelhaft. Eine Haftung entfällt grundsätzlich nur bei hinreichender Aufklärung des Auftraggebers.

 

Das OLG Brandenburg hatte sich kürzlich (Urteil vom 13.02.2014, Az. 12 U 133/13) mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen: Nach Durchführung einer Schadensanalyse zur „Mauerwerkstrockenlegung" durch die Auftragnehmerin (AN) beauftragte der Auftraggeber (AG) diese mit der Kellerabdichtung zum Festpreis von 3.880 Euro brutto. Im Vertrag ist die Ausführung der Abdichtung detailliert beschrieben (Horizontalsperren im Injektionsverfahren mit zusätzlicher Dichtungsschlämme). Im Beiblatt des Vertrags heißt es unter anderem: „... haben Sie damit für Ihr Haus die optimalste Lösung gewählt, die Ihnen höchste Qualität, absolute Sicherheit und lange Funktion ... garantiert. Diese ... Vorteile bietet Ihnen die (AN) mit ihrer Verfahrenstechnik: ... Uneingeschränkte 30-Jahres-Garantie mit schriftlicher Urkunde auf Material, Ausführung und Dichtigkeit mit Geld-Zurück-Garantie." Nach Ausführung der Arbeiten drang unter anderem im Bereich der Kellertreppe (erneut) Feuchtigkeit ein. Die AN bestritt eine Verantwortlichkeit für den Wassereintritt. Der AG erhob Klage auf Schadensersatz (21.000 Euro). Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der AG habe nicht bewiesen, dass die AN einen trockenen Keller schulde. Dagegen legt der AG Berufung ein.

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht Brandenburg führt aus, die AN sei schon nach dem unstreitigen Vorbringen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Abdichtung des Kellers entspreche nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Welche Beschaffenheit eines Werks die Parteien vereinbart hätten, ergebe sich aus der Auslegung des Werkvertrags. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehörten alle Eigenschaften eines Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollten. Dieser Erfolg bestimme sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen solle. Nach dem unstreitigen Sachvortrag schulde die AN dem AG zwar nur eine bestimmte Ausführungsart der Kellerabdichtung, aber zugleich eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg. So sei der Werkvertrag auszulegen. Damit stehe ein Werkmangel fest. Eine Haftung der AN entfiele nur, wenn sie darlegen und beweisen könne, den AG hinreichend darüber aufgeklärt zu haben, dass das von ihr vertriebene Abdichtungssystem für die Trockenlegung des Kellers ungeeignet sei. Hierzu fehle jeder Beweisantritt. Versteckte Hinweise in den Vertragsformularen reichten zur Erfüllung der der AN obliegenden Bedenkenhinweispflicht nicht aus. Sie ließen nicht erkennen, dass der AG auch nach Durchführung der Abdichtungsarbeiten weiterhin mit Wassereinbrüchen rechnen müsse. Dem AG stehe Schadensersatz nur in Höhe von 4.280 Euro zu (3.880 Euro Rückzahlung des Werklohns zuzüglich 400 Euro Renovierung des Kellers), nicht hingegen in Höhe der geltend gemachten Kosten der Bauwerksdiagnostik und der Abdichtungsarbeiten (Sowieso-Kosten).

 

Inhalt des Werkvertrags war hier zweifelsfrei die Trockenlegung des Kellers. Hätte die AN nur für einen Abdichtungsversuch - mit ungewissem Ausgang - einstehen wollen, hätte sie das deutlich machen müssen. Stattdessen hat sie die Qualität ihres Abdichtungssystems besonders betont und die Dichtigkeit sogar 30 Jahre lang uneingeschränkt garantiert!

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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