Grundsätzlich hat der Auftragnehmer nicht nur die Pflicht zur
Nachbesserung. Er hat vielmehr auch ein Recht zur Nachbesserung. Was aber gilt,
wenn er mit der Nachbesserung in Verzug geraten ist.
Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil
vom 29.11.2013, Az. 13 U 80/12) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender
Sachverhalt zu Grunde: Der Bauherr (Auftraggeber = AG) beauftragt den
Auftragnehmer (AN) mit der schlüsselfertigen Errichtung eines
Einfamilienhauses. Nach Fertigstellung rügt der AG Mängel, unter anderem der
Dachdecker- und Klempnerarbeiten. Er setzt dem AN Frist zur Mängelbeseitigung,
die fruchtlos verstreicht. Anschließend verhandeln die Vertragsparteien. Es
kommt weder zu einer Einigung noch zu einer Mängelbeseitigung. Daraufhin
verlangt der AG Kostenvorschuss. Das Landgericht hält die Forderung auf
Kostenvorschuss für unbegründet. Der AG habe es versäumt, dem AN nach dem
Scheitern der Verhandlungen erneut eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen.
Durch die Verhandlungen sei die ursprünglich gesetzte Frist hinfällig geworden.
Der AG legt Berufung ein.
Die Berufung hat Erfolg. Der AG musste dem
AN nicht erneut eine Frist setzen. Einem AN, der sich mit der Mängelbeseitigung
in Verzug befindet und eine ihm gesetzte Frist hat verstreichen
lassen, stehe kein Recht mehr zur Mängelbeseitigung zu. Der AG könne
Kostenvorschuss verlangen. Verhandlungen zwischen AG und AN ohne Vereinbarung
ändern hieran nichts. Erst wenn sich der Bauherr auf eine Mängelbeseitigung
durch den Unternehmer einlasse und diese fehlschlage, müsse er dem Unternehmer
anschließend erneut Gelegenheit zur Nachbesserung geben.
Fazit: Befindet sich der Auftragnehmer in
Verzug und lässt eine Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstreichen, so ist
die Mängelbeseitigung nur noch mit Zustimmung des Auftraggebers möglich.
Die Entscheidung ist zutreffend und
konsequent. Sie entspricht dem Wortlaut des Gesetzes. Bietet der AN nach
fruchtlosem Fristablauf Maßnahmen zur Mängelbeseitigung an und ist der AG
bereit, darüber zu verhandeln, so sollte er zur Vermeidung von
Missverständnissen bereits zu Beginn und während der Verhandlungen schriftlich
klarstellen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen er bereit ist, dem
Auftragnehmer Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Sollten
Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne für eine
kostenlose Erstberatung zur Verfügung.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer,
Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim