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Oberlandesgericht Köln: Erhebt der Unternehmer die Einrede der Schwarzarbeit, so trägt er hierfür die Beweislast

Seit zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Schwarzarbeit aus 2013 und 2014 führt ein Verstoß gegen das SchwarzArbG konsequent zur Nichtigkeit des Werkvertrags mit der Folge, dass für beide Parteien keine vertraglichen Ansprüche bestehen. Wer aber trägt die Beweislast für die Behauptung eines Verstoßes?

 

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Köln zu beschäftigen (OLG Köln, Urteil vom 22.04.2015 – 11 I 94/14). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Bauunternehmen beauftragt im Rahmen der von ihm durchgeführten Kernsanierung eines Privathauses einen Dachdecker als Nachunternehmer (NU). Werklohnzahlungen an den NU erfolgen in bar, der NU stellt lediglich eine Rechnung über einen Teilbetrag. Während der Ausführung der Leistungen kommt es zum Streit über Mängel, so dass der NU seine Arbeiten schließlich einstellt. Das Bauunternehmen beauftragt einen Sachverständigen, der Ausführungsmängel in den Werkleistungen des NU gutachterlich feststellt. Das Bauunternehmen nimmt den NU auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens sowie auf Erstattung der Kosten für das Gutachten in Anspruch. Der NU beruft sich auf die Unwirksamkeit des Werkvertrags wegen einer Schwarzgeldabrede. Das Landgericht weist die Klage ab und führt aus, dass nach seiner Auffassung der NU - persönlich angehört - die Voraussetzungen für eine Schwarzarbeitsabrede hinreichend dargelegt habe. Hiergegen wendet sich das Bauunternehmen mit der Berufung.


Mit teilweisem Erfolg! Das Oberlandesgericht Köln gibt der Berufung statt und verurteilt den NU zur Zahlung der tatsächlich aufgewandten Mängelbeseitigungskosten sowie zur Erstattung der Gutachterkosten. Das OLG Köln stützt seine Entscheidung darauf, dass es aufgrund einer Zeugenaussage den Abschluss eines wirksamen Werkvertrags als erwiesen ansieht. Das OLG weist darauf hin, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Schwarzarbeitsabrede beim beklagten NU liegt. Dessen pauschale Behauptung erachtet das OLG als nicht ausreichend, da ein Zeuge detailreich ausreichende Umstände bekundet hat, die gegen eine solche Abrede sprechen. Da die tatsächlichen Kosten der Mängelbeseitigung wesentlich niedriger liegen als die im Sachverständigengutachten ermittelten Kosten, erhält das Bauunternehmen auch nur diese tatsächlichen Kosten erstattet.


Das Urteil des OLG Köln zeigt, dass die gerichtliche Beurteilung, ob der Werklohn mit oder ohne Mehrwertsteuer gezahlt werden sollte, im Einzelfall von der Beweislage und der Beweiswürdigung abhängt. Es ist daher allen Beteiligten dringend zu raten, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen Werkverträge nur schriftlich abzuschließen und Abschlags- und Schlussrechnungen stets ordnungsgemäß auszustellen. Auf Bestellerseite sollte von Barzahlungen Abstand genommen werden, um nicht in die Nähe eines Verdachts der Schwarzarbeit zu gelangen. Dieser Verdacht kann - neben den zivilrechtlichen Problemen - schnell zu einer Anzeige wegen Steuerbetrugs führen.


Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.

 

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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