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Oberlandesgericht Köln: Keine Mehrvergütung bei eigenmächtiger Abweichung vom Leistungsverzeichnis

Häufig kommt es vor, dass ein Auftragnehmer eigenmächtig von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweicht. Kann er dann hierfür Vergütung verlangen?


Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Köln (Urteil vom 26.06.2012, 15 U 223/11) zu befassen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Auftragnehmer (AN) legt eine Baugrube mit Böschungswinkeln zwischen 10 Grad und 40 Grad an. Nach der Leistungsbeschreibung sind bei der Ausführung der Baugrubenböschungen Böschungsneigungen von 45 Grad vorzusehen. Die Schlussrechnung des AN wird vom Auftraggeber (AG) um 54.000 Euro gekürzt, was er damit begründet, dass er der Abrechnung diejenigen Massen zu Grunde gelegt hat, die sich bei einem Böschungswinkel der Baugrube von 45 Grad ergeben hätten. Der daraufhin vom AN erhobenen Klage gibt das Landgericht statt, weil die in einem Böschungswinkel von 38 Grad ausgeführten Arbeiten notwendig gewesen seien, um der Gefahr von hydraulischen Grund- und Sohlaufbrüchen zu begegnen. Aus diesem Grund habe es dem mutmaßlichen Willen des AG entsprochen, die Arbeiten wie geschehen auszuführen. Der AG legt Berufung ein.


Die Berufung hat Erfolg. Dem AN stehe kein Anspruch auf Mehrvergütung zu. Laut Vertrag war eine Böschungsneigung von 45 Grad herzustellen. Von dieser Vorgabe sei der AN abgewichen, ohne dass eine entsprechende Anordnung des AG vorlag. Ein Mehrvergütungsanspruch bestehe deshalb nicht. Der AG habe die Leistung auch nicht nachträglich anerkannt. Durch die bloße Entgegennahme der Leistung oder ein gemeinsames Aufmaß würden auftragslos erbrachte Arbeiten nicht nachträglich als vergütungspflichtig anerkannt. Ein Mehrvergütungsanspruch scheide deswegen aus, weil die abweichend vom Vertrag erbrachten eigenmächtigen Arbeiten dem AG nicht unverzüglich angezeigt worden sind und die Anzeige auch nicht entbehrlich gewesen sei. Die unverzügliche Anzeige sei aber eine echte Anspruchsvoraussetzung. Ein Zahlungsanspruch unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag sei ebenfalls zu verneinen. Habe der AN so gehandelt, dass eine Verletzung der vertraglich festgelegten Leistungspflicht gegeben sei, sei er also unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag vorgegangen, Denn eine Vertragsverletzung könne nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des AG entsprechen und auf dem Weg über die Geschäftsführung ohne Auftrag wieder ausgeglichen werden. Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheiden ebenfalls aus.


Das Urteil ist zutreffend. Es ist auch in anderen Rechtsgebieten anerkannt, dass die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag bei der Überschreitung vertraglicher Befugnisse keine Anwendung finden.  Weist die Leistungsbeschreibung aus Sicht des AN Fehler auf oder ist sie unvollständig, muss er Bedenken anmelden. Dazu hat er sich vertraglich verpflichtet. Kommt er dem nicht nach und verletzt er seine diesbezügliche Vertragspflicht, ist es nur konsequent, wenn er dafür nicht auch noch belohnt wird.


Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.


Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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