OLG Stuttgart: Nachträgliche Schwarzgeldabrede: Vertrag nichtig - kein Honorar - keine Mängelansprüche
Der
Bundesgerichtshof hat im Jahre 2013 entschieden, dass dann, wenn die Parteien
eines Bauvertrags eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ zur Hinterziehung von Umsatzsteuer
treffen, der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist. Was aber gilt, wenn eine
Schwarzgeldabrede erst nachträglich getroffen wird?
Mit
dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Stuttgart (Urteil vom 10.11.2015 – 10
U 14/15) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwischen
dem Bauherrn (B) und dem Architekten (A) war zunächst ein wirksamer
Architektenvertrag zu Stande gekommen, dessen Umfang allerdings streitig ist.
Nachträglich hatten sich B und A dann aber darüber verständigt, dass ein Teil
des geschuldeten Honorars ohne Rechnung in bar gezahlt werden sollte. Das
geschah auch. Während bzw. nach Fertigstellung des Vorhabens stellte sich
heraus, dass der Baugrund nicht hinreichend tragfähig war und der gesamte
Baukörper sich deshalb neigte. B macht aus diesem Grund nunmehr
Schadensersatzansprüche gegen A geltend. Dieser hält dem neben verschiedenen
weiteren Einwendungen entgegen, dem B stehe ein Schadensersatzanspruch auch deshalb
nicht zu, weil der Vertrag wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG insgesamt
unwirksam sei. Das Landgericht gab der Klage des B statt. Die nachträgliche
Schwarzgeldabrede sei für sich unwirksam und lasse deshalb das zuvor wirksam
begründete Vertragsverhältnis unberührt. Dagegen richtet sich die Berufung des
A.
Das OLG Stuttgart gibt der Berufung statt.
Die Berufung habe deswegen Erfolg, weil der Architektenvertrag wegen der nachträglich
getroffenen Schwarzgeldabrede, die nach dem Willen der Parteien der Steuerhinterziehung
habe dienen sollen, insgesamt nichtig sei. Nicht gefolgt werden könne
der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass allein der Abänderungsvertrag
gegen das SchwarzArbG verstoße und das zuvor wirksam zu Stande gekommene
Vertragsverhältnis unberührt lasse. Die nachträglich getroffene Abrede
habe vielmehr den ursprünglich wirksamen Werkvertrag umgestaltet mit der
Folge, dass der Vertrag insgesamt nichtig sei.
Dem
Urteil ist zuzustimmen. Die Rechtsprechung, die ursprünglich die Schwarzarbeit
durch die Entwicklung einer „Light-Version“ des Vertrags mit gewissen Zahlungs-
und Mängelansprüchen gefördert hatte, macht nunmehr Ernst. Vor
Schwarzgeldabreden vor, bei oder nach Vertragsschluss kann daher nur dringend
gewarnt werden, auch wenn sie nur Teilbeträge betreffen.
Sollten
Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne für eine
kostenlose Erstberatung zur Verfügung.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer,
Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
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