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OLG Stuttgart: Nachträgliche Schwarzgeldabrede: Vertrag nichtig - kein Honorar - keine Mängelansprüche

Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2013 entschieden, dass dann, wenn die Parteien eines Bauvertrags eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ zur Hinterziehung von Umsatzsteuer treffen, der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist. Was aber gilt, wenn eine Schwarzgeldabrede erst nachträglich getroffen wird?

 

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Stuttgart (Urteil vom 10.11.2015 – 10 U 14/15) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwischen dem Bauherrn (B) und dem Architekten (A) war zunächst ein wirksamer Architektenvertrag zu Stande gekommen, dessen Umfang allerdings streitig ist. Nachträglich hatten sich B und A dann aber darüber verständigt, dass ein Teil des geschuldeten Honorars ohne Rechnung in bar gezahlt werden sollte. Das geschah auch. Während bzw. nach Fertigstellung des Vorhabens stellte sich heraus, dass der Baugrund nicht hinreichend tragfähig war und der gesamte Baukörper sich deshalb neigte. B macht aus diesem Grund nunmehr Schadensersatzansprüche gegen A geltend. Dieser hält dem neben verschiedenen weiteren Einwendungen entgegen, dem B stehe ein Schadensersatzanspruch auch deshalb nicht zu, weil der Vertrag wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG insgesamt unwirksam sei. Das Landgericht gab der Klage des B statt. Die nachträgliche Schwarzgeldabrede sei für sich unwirksam und lasse deshalb das zuvor wirksam begründete Vertragsverhältnis unberührt. Dagegen richtet sich die Berufung des A.

 

Das OLG Stuttgart gibt der Berufung statt. Die Berufung habe deswegen Erfolg, weil der Architektenvertrag wegen der nachträglich getroffenen Schwarzgeldabrede, die nach dem Willen der Parteien der Steuerhinterziehung habe dienen sollen, insgesamt nichtig sei. Nicht gefolgt werden könne der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass allein der Abänderungsvertrag gegen das SchwarzArbG verstoße und das zuvor wirksam zu Stande gekommene Vertragsverhältnis unberührt lasse. Die nachträglich getroffene Abrede habe vielmehr den ursprünglich wirksamen Werkvertrag umgestaltet mit der Folge, dass der Vertrag insgesamt nichtig sei.

Dem Urteil ist zuzustimmen. Die Rechtsprechung, die ursprünglich die Schwarzarbeit durch die Entwicklung einer „Light-Version“ des Vertrags mit gewissen Zahlungs- und Mängelansprüchen gefördert hatte, macht nunmehr Ernst. Vor Schwarzgeldabreden vor, bei oder nach Vertragsschluss kann daher nur dringend gewarnt werden, auch wenn sie nur Teilbeträge betreffen.

 

Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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