OLG Düsseldorf: Wenn keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wird, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung!
Treten Mängel auf, so ist häufig zu beobachten, dass der Bauherr keine
Lust mehr hat, dem Unternehmer eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Häufig
heißt es etwa: „Der Kerl kommt mir nicht mehr auf mein Grundstück“. Rechtlich
gesehen ist ein solches Verhalten jedoch meist ein grober Fehler. Dies hat etwa
auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer jüngsten Entscheidung klargestellt
(Urteil vom 18.12.2015, 22 U 84/15).
Dem Urteil lag folgender
Sachverhalt zu Grunde: Ein Bauträger (B) verklagt nach Errichtung eines
Niedrigenergiehauses den Trockenbauer (T) auf Schadensersatz in Höhe von 25.000
Euro. 2012 hatte B Windundichtigkeit im ersten Obergeschoss gerügt, die T
bestritt. In einem Ortstermin am 07.02.2013 erklärte T sich mit der
Mängelbeseitigung durch eine Drittfirma unter Verrechnung mit seiner
Restwerklohnforderung einverstanden. In einem zweiten Ortstermin am 24.04.2013
und in seinem Gutachten vom 30.08.2013 stellte der gerichtliche Sachverständige
erstmals Dämmdefizite und Schimmelpilzbildung im Dachbereich fest. B ließ diese
ab 23.10.2013 beseitigen und verlangt von T die dafür aufgewandten
Ersatzvornahmekosten. Das Landgericht wies die Klage mangels Fristsetzung zur
Nacherfüllung ab. Mit seiner Berufung macht B geltend, einer Fristsetzung habe
es nicht bedurft.
Die Berufung wird
zurückgewiesen. Eine Fristsetzung zur Beseitigung der erstmals am
24.04.2013 festgestellten Mängel sei nicht entbehrlich. T habe deren
Beseitigung nicht verweigert. Von seiner ursprünglichen Weigerung, die
Windundichtigkeit zu beseitigen, habe T bereits am 07.02.2013 Abstand genommen
und sich mit deren Beseitigung auf seine Kosten einverstanden erklärt. Auf die
erst am 24.04.2013 entdeckten Mängel habe sich die ursprüngliche Weigerung
ohnehin nicht bezogen. Zwar habe T seine Verantwortlichkeit für diese Mängel bestritten. Da habe B die Ersatzvornahme aber bereits durchgeführt. Ein
solches prozessuales Bestreiten lasse keinen sicheren Rückschluss darauf zu, wie T
sich bei vorheriger Fristsetzung zur
Nacherfüllung verhalten hätte. Die Nacherfüllung durch T sei B ferner
nicht unzumutbar. Selbst wenn die Luftdichtigkeit wesentlicher Bestandteil des
T erteilten Auftrags gewesen sein mag, war dieser Mangel auf Kosten des T
bereits beseitigt. Es sei nur noch um die erst am 24.04.2013 festgestellten
Mängel gegangen. Diese seien nach Angabe des Sachverständigen mit zwei
Fachkräften in zwei bis drei Wochen zu beseitigen gewesen. Die nicht mehr
verlängerbare KfW-Frist zur Vorlage des Energieausweises bis Ende November 2013
habe deshalb ebenfalls eine Nacherfüllung durch T für B nicht unzumutbar
gemacht. B selbst habe die Ersatzvornahme erst ab 23.10.2013 vornehmen lassen.
Die Entscheidung ist
ebenso zutreffend wie der abschließende Hinweis des OLG, dass infolge der
unberechtigten Ersatzvornahme jegliche Ansprüche auf Erstattung der
Ersatzvornahmekosten ausscheiden. Nur ausnahmsweise ist eine Fristsetzung
entbehrlich. Für diese Ausnahmefälle trifft den Bauherrn die Darlegungs- und
Beweislast.
Sollten Sie
hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne für eine
kostenlose Erstberatung zur Verfügung.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer,
Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
zurück zur Übersicht... |