OLG Düsseldorf: Auch Kosten für einen erfolglosen Mängelbeseitigungversuch können erstattungsfähig sein
Beseitigt ein Unternehmer
trotz Fristsetzung den Mangel nicht, so kann der Bauherr im Wege der
Mangelbeseitigung auf Kosten des Unternehmers den Mangel beseitigen lassen. Was
aber gilt, wenn der Mangelbeseitigungsversuch scheitert?
Mit dieser Frage hatte
sich kürzlich das OLG Düsseldorf auseinanderzusetzen (OLG Düsseldorf, Urteil
vom 30.04.2015 - 21
U 71/14). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Das neue,
schlüsselfertige Eigenheim blieb nur vier Jahre lang trocken. Dann entdeckten
die Käufer Feuchtigkeitsschäden im Sockelbereich der Innen- und Außenwände.
Aufforderungen zur Mängelbeseitigung an den Bauträger fruchteten nicht. Schließlich
führen die Käufer die Ersatzvornahme mit einem Aufwand von ca. 50.000 Euro
durch. Vom Bauträger begehren sie die Erstattung der Kosten. Mit Hilfe eines
Parteigutachtens rügt der Bauträger, dass ein Teil der Kosten nicht angemessen
und erforderlich gewesen sei, z. B. sieht er die Kosten für Demontage und
Abdeckarbeiten über 1.500 Euro nur in Höhe von 675 Euro als gerechtfertigt an,
für Stemm- und Abdichtungsarbeiten über 8.790,16 Euro nur mit 6.006,89 Euro,
für die Abdichtung der Bodenplatte mit 2.322,30 Euro nur mit 1.809,99 Euro usw.
Sind diese Einwendungen beachtlich?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf
entscheidet, dass die Einwendungen unerheblich sind. Das OLG führt aus, dass
die von den Käufern geltend gemachten Kosten im Vergleich zu den vom Parteigutachter
als angemessen angesehenen Kosten nicht derart überhöht seien, dass die Käufer
durch entsprechende Beauftragungen gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen
hätten. Grundsätzlich seien sämtliche
Mängelbeseitigungskosten, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig wirtschaftlich
denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwenden
musste, erstattungsfähig. Der
Erstattungsanspruch des Auftraggebers sei erst dann gemindert, wenn die Grenzen
der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind und der Bauherr bei
der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.
Im Übrigen trage der Auftragnehmer,
der durch die mangelhafte Leistung und die Weigerung der Mängelbeseitigung
innerhalb der ihm gesetzten Frist das Risiko gesetzt hat, dass im Rahmen der
dann durch den Auftraggeber veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen
getroffen werden, die sich in der nachträglichen Bewertung als nicht
erforderlich erweisen, das sog. Prognoserisiko.
Erstattungsfähig seien daher
auch solche Kosten, die für einen
erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden
Versuch aufgewendet wurden.
Für einen Unternehmers besteht ein erhebliches
Kostenrisiko, wenn er die Ersatzvornahme Dritten überlassen wird. Im Falle
einer berechtigten oder gegebenenfalls zunächst auch nur plausiblen Mängelrüge
muss sein Credo lauten: Kostenkontrolle behalten. Wer meint, die Probleme
aussitzen zu können, wird nachträglich mit dem Einwand, das sei alles viel zu
teuer geworden und deutlich günstiger zu haben, regelmäßig nicht gehört. Das
ist ganz einhellige Meinung in der Rechtsprechung.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße
33, Hückelhoven-Ratheim
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