OLG Köln: Architekt muss sich auch um bergbaurechtliche Problematik kümmern!
Mit dieser
Frage hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln,
Urteil vom 21.07.2016 - 7 U 17/15) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag
folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Architekt (A) wurde von der
Kaufinteressentin (K) eines Grundstücks damit beauftragt, dessen Bebaubarkeit
beim Bauamt der zuständigen Kommune abzuklären. A sprach mit einem Mitarbeiter
des Bauamts über das Bauvorhaben, ohne dass eine sog. „Positivkarte" zur
Sprache kam. Dabei handelt es sich um die kartographische Darstellung der
Erkenntnisse einer Studie zum Altbergbau. Das fragliche Grundstück ist in der
„Positivkarte" grau unterlegt, was bedeutet, dass es (vor der Bebauung) wegen
eines oberflächennahen Grundeigentümerbergbaus dem Erfordernis der Einschaltung
eines Bergbausachverständigen unterliegt und im Regelfall die Notwendigkeit von
Vor-Ort-Untersuchungen besteht. K macht der Kommune gegenüber Ansprüche u. a.
aus Amtshaftung geltend, weil diese es unterlassen habe, im Rahmen der
Erörterung des Bauvorhabens mit A auf die „Positivkarte" hinzuweisen.
Die Klage wird abgewiesen. Auskünfte,
die ein Beamter erteile, müssten dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten
entsprechend sachgerecht, also vollständig, richtig und unmissverständlich
sein. Bei der Klärung der Frage, ob die Auskünfte sachgerecht seien, sei darauf
abzustellen, wie sie vom Empfänger aufgefasst würden und werden könnten und
welche Vorstellungen sie zu erwecken geeignet seien. Etwaige Amtshaftungs- oder
Entschädigungsansprüche wegen Falschauskunft setzten aber voraus, dass die Auskunft
eine geeignete Grundlage für die ins Auge gefassten Maßnahmen darstelle,
also eine „Verlässlichkeitsgrundlage" für auf sie gestützte Aufwendungen,
Investitionen etc. bilden könne. Im Einzelnen sei der Gesprächsverlauf zwischen
A und dem Beamten umstritten. Es habe aber so oder so eine bergbaurechtliche Problematik
bestanden, die von A als von K beauftragtem Architekt eigenständig u. a. mit
anderen Behörden abzuklären gewesen sei - unabhängig davon, ob eine „Positivkarte"
vorgelegen habe oder nicht. Damit hätte der Hinweis auf die „Positivkarte" keinen
zusätzlichen Erkenntnisgewinn verschafft. Die Auskünfte seien im Ergebnis nicht
dazu geeignet, eine Verlässlichkeitsgrundlage für K zu bilden.
Fazit: Die
Kommune haftet nicht. Demgegenüber haftet der Architekt. Aus der Empfehlung der
Architektenkammer ergibt sich, dass es Sache des Architekten selbst ist, sich
im Hinblick auf die Bergbauproblematik selbst zu vergewissern. Es bleibt dabei:
Der Architekt ist die preiswerteste Vollkaskoversicherung für den Bauherrn.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer,
Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
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