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OVG Bremen: Illegale Nutzung ist nicht schutzwürdig

In der Praxis kommt es häufig vor, dass für ein Objekt keine bzw. keine vollständuge Bauge-nehmigung vorliegt, obwohl das Objekt schon jahrelang genutzt wird. Geht dann irgendwann doch die Behörde gegen den Bauherrn vor, so wendet dieser ein, dass Grundstück schon lange benutzt zu haben.

Das OVG Bremen (Urteil vom 08.05.2018, 1 B 18/18) hatte sich kürzlich mit der Frage aus-einanderzusetzen, ob dieser Einwand berechtigt ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Eigentümer eines Einfamilienhauses, für das 1951 eine Baugenehmigung erteilt wurde, hatte dieses Haus im Laufe der Zeit mehrfach und umfangreich verändert, an- und umgebaut. Baugenehmigungen hierfür gibt es nicht. Dem Nachbarn des Eigentümers wurde eine Baugenehmigung mit Befreiungen für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage erteilt. Hier-gegen klagt der Eigentümer, da von dem Vorhaben eine erdrückende Wirkung ausgehe, es sein Grundstück verschatte und unzumutbare Einblicke in sein Grundstück geschaffen wür-den.

Die Klage wird abgewiesen. Eine Verletzung des Eigentümers in seinen Rechten ist nicht ersichtlich, urteilt das OVG Bremen. Ob eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungs-plans den benachbarten Eigentümer in seinen Rechten verletze, hänge wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich sei hierbei eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an der Verhinderung von Beein-trächtigungen und Nachteilen durch die Befreiung. Eine Befreiung, die zu unzumutbaren Be-einträchtigungen und Nachteilen führe, müsse nicht hingenommen werden. Eine Unzumut-barkeit könne z. B. vorliegen, wenn von der baulichen Anlage infolge der Befreiung eine er-drückende Wirkung ausgehe oder die Besonnung und Belichtung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt werde. Eine erdrückende Wirkung liege jedoch nicht schon vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert würden. In be-sonders gelagerten Einzelfällen könnten auch Einblickmöglichkeiten in das Nachbargrund-stück einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen. Vorliegend halte der Nachbar jedoch die gesetzlichen Abstandsflächen um ca. das Doppelte ein. Dafür, dass trotz dieses großen Abstands das Vorhaben rücksichtslos sei, bestünden keine Anhaltspunkte. Die etwaigen Einsichtsmöglichkeiten und Beschattungen würden sich in einem normalen Rahmen bewegen, der im innerstädtischen Bereich hinzunehmen ist. Darüber hinaus sei der Eigentümer bzgl. der Frage, was ihm baulich zugemutet werden kann, kaum schutzwürdig. Der Ei-gentümer berufe sich vorliegend auf solche Belange bzw. Interessen, die auf eine illegale Nutzung bzw. illegalen Ausbau seines Grundstücks zurückgehen. Insbesondere halte der Eigentümer selbst durch die illegale Bebauung die Abstandsflächen nicht ein. Im Rahmen der Interessenabwägung seien Rechtspositionen, die auf eine formell und materiell rechtswid-rige Nutzung zurückgehen, nicht schutzwürdig.

Drittschutz im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber einer Nachbarbebauung kann nur der in Anspruch nehmen, der selbst das Baurecht einhält. Etwaige Rechtspositionen, die sich aus einer formell und materiell rechtswidrigen Nutzung/ Bebauung ergeben, sind nicht schutzwürdig. Insofern ist stets zu prüfen, ob das „abwehrende" Grundstück selbst bau-rechtskonform ist und damit grundsätzlich Drittschutz überhaupt bestehen kann.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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