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KG Berlin: Fehlende Ausführungsunterlagen und Zulassungsbescheinigungen begründen einen Mangel des Bauwerks

KG Berlin: Fehlende Ausführungsunterlagen und Zulassungsbescheinigungen begrün-den einen Mangel des Bauwerks

Gelegentlich werden von einem Unternehmer keine Qualitätsnachweise, Revisionspläne o-der Dokumentationen dem Auftraggeber übergeben. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Mangel vorliegt.

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Kammergericht Berlin (KG) auseinanderzusetzen (Ur-teil vom 01.03.2018, 27 U 40/17). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Auf-traggeber (AG) verlangt vom Rohbauunternehmen die Herausgabe von Dokumentationen und Revisionsplänen. Die Übergabe dieser Pläne und Dokumentationen ist im Bauvertrag aus-drücklich vertraglich vereinbart. Diese Unterlagen werden bei der Abnahme nicht übergeben und als noch fehlender Restpunkt im Abnahmeprotokoll festgehalten. Nach Ablauf von 4 Jah-ren erhebt der AG Herausgabeklage. Das Landgericht weist die Klage ab. Solche Ansprüche seien verjährt, da sie der Regelverjährung unterliegen.
Das KG gibt der Berufung statt. Entgegen der Auffassung des LG Berlin vom 01.03.2017 seien auch Pläne und Dokumentationen als Sachmangel anzusehen, wenn diese vertraglich ausdrücklich vereinbart sind.

Fazit: Das Kammergericht revidiert die Entscheidung des LG Berlin mit zutreffender Be-gründung. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Bauleistung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Welche Beschaffenheit vereinbart ist, ergibt sich u. a. aus dem Ver-trag. Zu den geschuldeten Leistungen gehören folglich auch Bedienungsanleitungen, Revisi-onspläne, Dokumentationen und Entsorgungsnachweise, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Diese Entscheidung des Kammergerichts entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtspre-chung Die Frage, welche Unterlagen der Unternehmer ohne konkrete vertragliche Vereinba-rung zu übergeben hat, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BGBl. I, 2017, 969 ff.) ist mit Wirkung ab 01.01.2018 eine Sonderregelung für Verbraucher-Bauverträge in den §§ 650n, 650o BGB) eingeführt worden.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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