Hückelhoven Heinsberg Rechtsanwalt Meurer  Baurecht
Kanzlei
Rechtsanwalt Heinsberg
Beratung
Rechtsberatung Heinsberg
Vita
Rechtsanwalt Heinsberg
Rechtsnews
Rechtsanwalt Heinsberg
Veröffentlichungen
Rechtsanwalt Hückelhoven Veröffentlichungen
Mitgliedschaften
Rechtsanwalt Hückelhoven Mitgliedschaften
Kontakt
Rechtsanwalt Hückelhoven
Impressum
Rechtsanwalt Hückelhoven

OLG Oldenburg: Keine Prüfungs- und Hinweispflichten für Nachfolgegewerke

Einem Unternehmer unterliegen Prüfung-und Hinweispflichten in Bezug auf Vorgewerke. So hat etwa der Fliesenleger Form Aufnahme seiner Tätigkeiten auf Fehler des Estrichs Klägers hinzuweisen. Was aber gilt in Bezug auf Nachfolgegewerke?

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Oldenburg (Urteil vom 28.04.2015, 2 U 4/ 14) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Auftraggeber (AG) lässt auf seinem Grundstück eine Neubaumaßnahme durchführen. Im Wege einer Einzelge-werkevergabe wird dabei eine Dachdeckerfirma mit den Dachdeckungs- und Dachabdich-tungsarbeiten und ein Zimmerer mit den Holz- und Zimmererarbeiten beauftragt. Der Dach-decker stellt die beauftragte bituminöse Dachabdichtung her. Später stellt sich heraus, dass der Zimmerer den Dachfassadenanschlussbereich nicht dicht hergestellt hat. Der AG verlangt nun von verschiedenen Beteiligten - u. a. auch vom Dachdecker - die Zahlung eines Betrags von rund 150.000 Euro zur Beseitigung der Mängel im Anschlussbereich.

Die Klage gegen den Dachdecker hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht stellt als Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Dachdecker seine eigenen Leistungen ordnungsgemäß erbracht habe. Der Dachdecker schulde nach dem Vertrag lediglich die Luftdichtigkeit der Bereiche, die von ihm zu bearbeiten waren. In diesen Bereichen seien die Leistungen des Dachdeckers allerdings ordnungsgemäß. Weiter weist das Gericht darauf hin, dass der Dach-decker allenfalls dazu verpflichtet gewesen sei, die Leistungen des Vorunternehmers zu überprüfen. Da der Vorunternehmer die Holzschalung allerdings ordnungsgemäß aufge-bracht hatte, habe es insoweit keinen Anlass für die Mitteilung von Bedenken gegeben. Die Nachfolgegewerke, die zudem erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht worden seien, habe der Dachdecker nicht überprüfen müssen.

Fazit: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist absolut zutreffend. Ein Werkunternehmer schuldet immer ein vertragsgerechtes und funktionstaugliches Werk. Wenn das Werk mangel-haft ist, kann sich der Unternehmer der Mängelhaftung nicht mit dem Argument entziehen, dass der Mangel auf das Vorunternehmergewerk zurückzuführen ist. Der Unternehmer wird bei einem Mangel am Vorunternehmergewerk nur dann von der eigenen Haftung frei, wenn er ordnungsgemäß Bedenken gegen die Qualität der Vorunternehmerleistung angemeldet hat. Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen können. Auch wenn er den Besteller darauf hingewie-sen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er sich grund-sätzlich vor Ausführung seines Werks vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten sind. Diese Grundsätze zum Umfang der Prüf- und Hinweispflicht können indes nicht auf das Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer übertragen werden. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Arbeiten der nachfolgenden Unternehmer auf ihre Richtigkeit hin zu überprü-fen.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


zurück zur Übersicht...
Copyright © 2008 Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer | Alle Rechte vorbehalten | Haftungsausschluß | Datenschutzinformation