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OVG Mecklenburg-Vorpommern: Fenster in Grenzwand: Spätere anschließende Grenzbebauung des Nachbarn unzulässig?

Gelegentlich kommt es vor, dass ein Nachbar eine Grenzwand setzt mit Öffnungen für Badezimmer und Toilette. Fühlt sich der Nachbar hierdurch gestört, kann es zum Rechtsstreit kommen.

Über einen derartigen Fall hatte kürzlich das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 10.07.2018 - 3 M 39/18) zu befinden. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines Wohnhauses erhielt eine Baugenehmigung für den Umbau seines Vorder- und Hinterhauses. Das Hinterhaus soll auf der Grenze zum Nachbarn errichtet werden. In der Grenzwand sind Öffnungen für Badezimmer und Toilette vorgesehen. Der Nachbar setzt sich gegen die Baugenehmigung zur Wehr.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Das OVG weist auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück. Das OVG sieht keine Rechtswidrigkeitsgründe, die den Nachbarn in seinen Rechten verletzen. Die Grundstücke liege im unbeplanten Innenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze richte sich daher nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung, da sich ein Vorhaben auch hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müsse. Dabei genüge es, wenn ein Baugebiet teils offene, teils geschlossene Bebauung aufweise und damit regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig seien. Der Grundstückseigentümer dürfte daher ohne Abstandsfläche bis auf die Grenze bauen. Der Nachbar trägt hiergegen vor, dass durch die Grenzwand mit Fensteröffnungen die Ausnutzung und etwaige spätere eigene Grenzbebauung erschwert würde. Dies sei jedoch nach Ansicht des OVG nicht der Fall. Derjenige, der in die Grenzwand seines Hauses Fenster einsetze, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, könne grundsätzlich nicht verlangen, dass der Nachbar ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung dessen Grundstücks in sonst üblichem Maß absehe. Dem Nachbarn müsse insofern nicht auf Dauer zugemutet werden, hinter dem vorgegebenen Rahmen zulässiger Gebäude der Umgebung zurückzubleiben oder besondere bauliche Vorkehrungen zu treffen, nur weil der andere bereits sein Grundstück bis zur Grenze bebaue und mit Fenstern versehen habe. Der Bestandsschutz für ein Fenster hindere den Nachbarn daher grundsätzlich nicht, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, durch die etwaige Fenster geschlossen werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Gebäude des Bauherrn unter zumutbarem Aufwand bei einem möglichen Anbau des Nachbarn so umgestaltet werden könne, dass die hinter dem Fenster liegenden Räume weiter genutzt werden können. Dies wäre vorliegend bei Bad und Toilette der Fall, da fensterlose Bäder mit einer wirksamen Lüftungsanlage versehen werden könnten.

Fazit: Die Frage, ob eine Grenzbebauung zulässig ist, richtet sich nach dem Bauplanungsrecht. Besteht kein Bebauungsplan, gilt nach § 34 BauGB das Einfügegebot. Auch wenn planungsrechtlich eine Grenzwand zulässig ist und dort Fensteröffnungen eingesetzt werden, besteht bezüglich der Fenster kein unbegrenzter Bestandsschutz. Im Einzelfall müssen bei einem späteren Grenzanbau des Nachbarn die eigenen Fenster in der Grenzwand wieder verschlossen werden.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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