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OLG Hamburg: Auch ein optischer Fehler ist ein Baumangel!

OLG Hamburg: Auch ein optischer Fehler ist ein Baumangel!

Wenn gebaut wird, treten häufig Mängel auf. Manchmal handelt es sich jedoch nicht um funkti-onale Mängel, sondern um rein optische Mängel. Der Unternehmer wendet dann häufig ein, die Beseitigung des Mangels sei für ihn unverhältnismäßig, da der Aufwand unverhältnismäßig groß sei. Stimmt das aber?

Über diese Frage hatte kürzlich das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 28.09.2018, 11 U 128/17) zu entscheiden. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arzt beauftragt den Generalunternehmer (GU) mit dem Ausbau seiner repräsentativen Praxis. Für den Fußbo-den ist ein PVC-Design-Bodenbelag vereinbart. Nach Aufnahme des Praxisbetriebs beanstandet der Arzt den Bodenbelag wegen zahlreicher Dellen bzw. Eindrücke und verlangt Mängelbeseiti-gung. Der GU weist die Mängelrüge zurück. Die Dellen beruhten nicht auf einem Mangel seiner Werkleistung, sondern auf dem Nutzungsverhalten des Arztes, insbesondere auf dessen fahrba-rem Büromobiliar.

Das Oberlandesgericht Hamburg gibt dem Arzt Recht, weil das Werk des GU mangelhaft sei. Es weise nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf. Dazu gehörten alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Sie bestimme sich nicht allein nach der vereinbarten Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Die Leistungsvereinbarung der Parteien werde insofern überlagert von der Herstellungspflicht, die ein nach den Vertragsum-ständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk verlangt. Gemessen an diesen Grunds-ätzen sei ein funktionaler Mangel der Werkleistung des GU anzunehmen. Der vom Gericht be-stellte Sachverständige hat festgestellt, dass der verlegte PVC-Belag Dellen bzw. Resteindrücke infolge der Belastungen aufweise, die durch eine fahrbare Dentaleinheit und einen Bürorollcon-tainer verursacht werden und so stark ausgeprägt sind, dass sie - wenn auch technisch kein Man-gel - optisch stark störend in Erscheinung treten. Würden hohe Lasten auf kleinen gewölbten Flächen (Rollen) auf den PVC-Belag übertragen, führe dies zu Komprimierungen und zu Materi-alveränderungen, wodurch Dellen verursacht werden. Er erfülle deshalb nicht die berechtigte Erwartung des Arztes, der Boden halte den im täglichen Gebrauch auftretenden Belastungen des von ihm im üblichen Praxisbetrieb verwendeten Mobiliars stand, ohne dass es zu optisch störenden Dellen und Eindrücken komme. Im Rahmen der Funktionalitätserwartung sei hier auch die repräsentative Funktion der seinerzeit neu ausgebauten Arztpraxis zu berücksichtigen, deren äußerer Eindruck auf die Patienten erkennbar auch vom Leistungsspektrum des GU um-fasst ist.

Fazit: Das Urteil ist zutreffend. Bei optischen Mängeln kann der Unternehmer die Nacherfüllung oft wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern. Er muss die Einrede jedoch erheben, sie wird nicht von Amts wegen durch das Gericht geprüft. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, weil nach der Beschaf-fenheitsvereinbarung der Parteien z. B. der Optik des Werks besondere Bedeutung zukommt - wie im vorliegenden Fall -, scheitert der Unternehmer mit der Einrede und der Besteller kann Nacherfüllung verlangen. Das Urteil entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So hatte etwa das OLG Frankfurt ähnlich argumentiert für einen Fall, in dem es um die Rissfreiheit einer Glastanzfläche in einer Diskothek ging.


Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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