Hückelhoven Heinsberg Rechtsanwalt Meurer  Baurecht
Kanzlei
Rechtsanwalt Heinsberg
Beratung
Rechtsberatung Heinsberg
Vita
Rechtsanwalt Heinsberg
Rechtsnews
Rechtsanwalt Heinsberg
Veröffentlichungen
Rechtsanwalt Hückelhoven Veröffentlichungen
Mitgliedschaften
Rechtsanwalt Hückelhoven Mitgliedschaften
Kontakt
Rechtsanwalt Hückelhoven
Impressum
Rechtsanwalt Hückelhoven

OVG Sachsen-Anhalt: Sind die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten, gibt es darüber hinaus in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche

Häufig beschweren sich Anwohner darüber, dass Nachbarn unmittelbar in ihrer Objekt schau-en können, insbesondere in Wohn- oder Ruhebereiche. Es stellt sich dann die Frage, ob sich der Nachbar hiergegen wehren kann. Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 06.06.2025 - 2 M 48/25) auseinanderzusetzen.

Dem Beschluss lag folgender Sache zugrunde: Zwei Nachbarn stritten über eine Baugenehmi-gung zur Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Das Grund-stück der klagenden Nachbarin ist 5 m vom geplanten Wohngebäude entfernt. Die Garage sollte mit einer Breite von ca. 6,80 m an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Der Nachbar rügt, dass durch das Vorhaben unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten vom Wohnhaus des Nachbarn auf sein Grundstück geschaffen würden. Denn die im ersten Obergeschoss befindli-chen drei Fenster würden zusammen mit dem Balkon in diesem Geschoss faktisch eine Aus-sichtsplattform auf sein Grundstück darstellen. Die Fenster beträfen Aufenthaltsräume, so dass jeder Nutzer des jeweiligen Aufenthaltsraums ihn nahezu dauerhaft auf seinem Grund-stück beobachten könne.

Das OVG weist die Klage ab. Nachbarrechte seien nicht beeinträchtigt. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig. Als Begründung führte das OVG aus, dass vom baurechtlichen Nachbarschutz in der Regel der Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche nicht erfasst ist, jedenfalls soweit die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorgaben eingehalten werden. Denn insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen gehöre es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das Nachbargrundstück oder Gebäude genommen werden kann. Einsichtsmöglichkeiten seien daher regelmäßig hinzu-nehmen. Eine Ausnahme gelte dann, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibe. Eine solche Ausnahmesituation liege hier nicht vor. Das streitgegenständliche Bauvorhaben wahre ausreichend Abstände. Dabei berücksichtigt das OVG, dass die vorgeschriebenen Grenzabstände eingehalten sind und dar-über hinaus der Abstand der beiden Wohngebäude ca. 20 m beträgt. Im Übrigen verweist das Gericht darauf, dass es jeder selbst in der Hand hat, sich gegen Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume mittels „architektonischer Selbsthilfe" durch entsprechende Vorkehrungen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder Ähnlichem zu schützen.

Fazit: In der Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt bestätigt, dass das baurechtliche Rücksichtnahmegebot regelmäßig nicht verletzt ist, wenn bauordnungs-rechtliche Abstandsvorschriften eingehalten werden. Eine Ausnahme könne angenommen werden, wenn durch ein Bauvorhaben die Möglichkeit geschaffen würde, dass ein letzter in-timer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört werde. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichts-möglichkeiten wie von einer Aussichtsplattform in ein entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden, wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen. Liegt kein solcher atypischer Fall vor, müssen sich Nachbarn regelmäßig mit den bauordnungsrecht-lichen Abständen zufriedengeben.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalts-kanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


zurück zur Übersicht...
Copyright © 2008 Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer | Alle Rechte vorbehalten | Haftungsausschluß | Datenschutzinformation