Gibt es ein Räumungsurteil, so stellt sich häufig die Frage, ob der Mieter etwa einwenden kann, er sei nicht umzugsfähig, z.B. wegen Herzinsuffizienz. Einem solchen Fall hatte sich kürzlich das AG Fürstenfeldbruck
auseinanderzusetzen.
Dem Urteil (AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 14.03.2025 - 2 C 842/24 (nicht rechtskräftig) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um die Fortsetzung des Mietverhältnisses zwischen dem durch Eigentumserwerb in den Vertrag eingetretenen Vermieter und seinem 82 Jahre alten Mieter wegen einer von ihm behaupteten Herzinsuffizienz ging in dem vom AG Fürstenfeld-bruck zu entscheidenden Fall. Dem ging die mehrmalige fristlose, hilfsweise ordentliche Kün-digung des seit 01.05.1974 (!) bestehenden Mietvertrags nebst Geltendmachung eines Besich-tigungsrechts für die im fünften Obergeschoss befindliche Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung voran. Gestritten wurde vorher über das Zutrittsrecht zur Wohnung wegen unbehobenen Was-serschadens mit Feuchtigkeit und Schimmelbefall und dem vom Vermieter bewiesenen Sub-stanzschaden der Wohnung sowie über den vom Mieter nicht ermöglichten Fensterwechsel, zu dem der Vermieter laut WEG-Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.06.2022 ver-pflichtet ist. Die Räumungsunfähigkeit des 82 Jahre alten Mieters wurde verneint, der Mieter insoweit für beweisfällig gehalten. Doch damit nicht genug, denn der Mieter, der seine Woh-nung behalten und hilfsweise Räumungsfrist gewährt haben will, trägt auch vor, umzugsunfä-hig zu sein wegen einer Herzinsuffizienz. Er müsse deswegen täglich Medikamente einneh-men.
Entscheidung: Der Mieter unterliegt auch hier! Er soll ausziehen - in nur drei Monaten! Der Vermieter trat gem. § 566 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis ein. Abermals hält das AG Fürs-tenfeldbruck den Sachvortrag des Mieters nun auch bezogen auf die Herzinsuffizienz mit täg-licher Medikamenteneinnahme für unsubstanziiert. Der Mieter sei erneut darlegungs- und be-weisfällig. Für einen möglichen Härtefall gem. § 574 BGB fehlten auch bezogen auf seine Herzinsuffizienz die Beweise. Ohne nähere Angaben reiche dies nicht aus, um die Umzugsun-fähigkeit zu belegen. Es fehle die Vorlage ärztlicher Atteste und die Einvernahme des Arztes zu nicht konkret angegebenen „medizinischen Tatsachen" sei ebenso wie ein diesbezügliches Gutachten als unzulässiger Ausforschungsbeweis unmöglich. Das Alter von 82 Jahren allein spiele für die Umzugsunfähigkeit keine Rolle. Die Räumungsfrist von drei Monaten verhinde-re eine Obdachlosigkeit des Mieters.
Fazit: Das nicht rechtskräftige Urteil wirkt formal korrekt. Doch es drängen sich vielerlei Fra-gen dazu auf, warum und wie es tatsächlich angehen konnte, dass der 82 Jahre alte Mieter bei behaupteter Herzinsuffizienz mit täglicher Medikamenteneinnahme auch hierfür keine hinrei-chenden Beweise geliefert hat. Es steht zu hoffen, dass sich für diesen alten Herrn als den jahrzehntelangen Mieter im Berufungsverfahren vor dem LG München II das Blatt noch wendet.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalts-kanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim