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Vorschnell

Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme und kann sich hierdurch schadenersatzpflichtig machen.

Vertragspartner werden oft zu Unrecht in Anspruch genommen. So der Bauunternehmer, der einen Baumangel beseitigen soll, den er gar nicht zu verantworten hat. Dem Bauunternehmer können hierdurch erhebliche Kosten entstehen, etwa dann, wenn er die Beanstandung überprüft, einen Anwalt einschalten muss oder gar die Reparatur übernimmt. Seit der Ablösung der BRAGO durch das RVG kann der Prozesspartei auch wenn sie obsiegt und ihr die Kosten vom Gegner zu erstatten sind, ein Schaden wegen der Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Verteidigung verbleiben. Beklagte klagen diesen Schaden häufig im Wege der Widerklage ein. Können solche Kosten vom Bauherrn ersetzt verlangen werden?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr bestätigt, dass ein Vertragspartner, der von dem anderen etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, objektiv pflichtwidrig handelt. Jedoch ist er nur dann schadensersatzpflichtig, wenn ihn nach den konkreten Umständen Verschulden trifft (BGH, Az: V ZR 133/08). Maßstab des Verschuldens ist, ob die Partei ihren Rechtsstandpunkt für plausibel halten durfte. Sonst wäre die Durchsetzung von Ansprüchen unzumutbar erschwert. Denn die Berechtigung einer Forderung kann nur in einem Rechtsstreit sicher geklärt werden. Allein der Rechtsirrtum einer Vertragspartei begründet also nicht ihr Verschulden, wenn sie eine unberechtigte Forderung geltend macht.

Wer Ansprüche gegen seinen Vertragspartner erheben will, muss also seine Forderung vorab prüfen. Zwar wird keine Gewissheit und keine Klärung der Rechtslage verlangt. Der Anspruchsteller muss seinen Anspruch aber zumindest für plausibel halten dürfen. Andernfalls muss er seinem Vertragspartner den Schaden ersetzen, den er durch sein unberechtigtes Verlangen verursacht hat.

Die Feststellung des BGH, dass die Verfolgung unberechtigter Forderungen zu Schadensersatz verpflichten kann, ist zu begrüßen. Allzu oft werden unberechtigte Ansprüche leichtfertig erhoben. Vertragspartner sind aber verpflichtet, auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört auch, vermeintliche Ansprüche nicht vorschnell geltend zu machen. Den Erfolgsaussichten solcher Klagen setzt die vorliegende Entscheidung recht enge Grenzen, weil sie auf Plausibilität für den Anspruchsteller abstellt. Diese Begrenzung dürfte nicht gelten, wenn der Anspruchsteller zugleich eine eigene Leistungspflicht verletzt. Zahlt etwa ein Käufer nicht, weil er sich rechtsirrig zur Zahlungsverweigerung wegen Anfechtung berechtigt sieht, gerät er in Verzug, auch wenn sein Standpunkt plausibel war.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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