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Bauüberwachung auf Zeithonorarbasis: Am falschen Ende gespart!

Gute Architekten tragen entscheidend zum Gelingen eines Bauvorhabens bei. Die weitreichende Haftung des Architekten vor Baumängel gewährt den Bauherren zusätzlichen Schutz. Denn dann, wenn der Architekt mit der Bauüberwachung beauftragt ist, haftet er auch für Ausführungsfehler des Unternehmers, welcher er im Rahmen der Überwachung hätte verhindern können. Insbesondere im Falle einer späteren Insolvenz des Unternehmers hat der Bauherr dann gleichwohl einen Haftungspartner. Da hinter dem Architekten eine Haftpflichtversicherung steht, ist dieser Anspruch auch wirtschaftlich werthaltig. Unzulässige Preisvereinbarungen auf Basis eines Zeithonorars gefährden aber diese Haftung. Im Ergebnis müssen Bauherren für Einsparungen beim Architekten oft teuer bezahlen.

In den wirtschaftlich schwieriger werdenden Zeiten geraten auch Architekten zunehmend unter Preisdruck. Zwar gibt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verbindliche Mindesthonorare vor, die sich nach den Baukosten berechnen. In der Praxis werden diese Mindestsätze aber oftmals unterschritten. Unzulässige Dumpingpreise sind für Bauherren riskant. Die Vereinbarung von Honoraren unterhalb der HOAI-Mindestsätze kann nämlich als Indiz dafür gewertet werden, dass der Architekt nicht mit allen üblicherweise von ihm zu erbringenden Leistungen beauftragt worden ist. So wurde ein Architekt in einem vom Oberlandesgericht Dresden (Az. 10 U 293/07) entschiedenen Fall vergebens für eine unzureichende Abdichtung des Kellerbaus in Anspruch genommen. Der Bauherr hatte somit am falschen Ende gespart.

Die Inanspruchnahme von Architekten- und Ingenieurleistungen zu Preisen unterhalb der HOAI-Mindestsätze ist somit haftungsrechtlich durchaus brisant. Allen Beteiligten ist zur Meidung von Auslegungsschwierigkeiten in derartigen Fällen eine klare Definition und Dokumentation der geschuldeten Werkleistung anzuraten. Insbesondere sollte der Bauherr im eigenen Interesse bei Vollbeauftragung des Architekten auf einen schriftlichen Vertrag sowie auf den Nachweis der Haftpflichtversicherung bestehen.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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