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Muss eine Solaranlage nur bei Sonnenschein abgenommen werden?

Der Auftraggeber einer Werkleistung ist verpflichtet, diese nach Fertigstellung und Mängelfreiheit abzunehmen. Das gilt auch, wenn eine Solaranlage in der Winterzeit zum Zeitpunkt der Abnahme nicht in Betrieb genommen werden kann.

Bei Werkverträgen spielt die Abnahme eine große Rolle. Mit der Abnahme nimmt der Auftraggeber das Werk körperlich entgegen und erkennt das Werk als im wesentlichen vertragsgemäß an. Mit der Abnahme wechselt insbesondere auch die Beweislast. Vor Abnahme hat der Unternehmer zu beweisen, dass das Werk mangelfrei ist. Nach Abnahme hat der Auftraggeber zu beweisen, dass Mängel vorliegen. Der Werklohnanspruch des Unternehmers wird - je nach Vertragsgestaltung - frühestens mit der Abnahme fällig.

Manchmal ist es für den Auftraggeber schwierig zu beurteilen, ob er eine Abnahme erklären kann bzw. muss. So hatte etwa das LG Kiel (Urteil vom 02.10.2009, Az. 11 O 80/09) sich kürzlich mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen: Ein Unternehmer wird beauftragt, ein Heizsystem (Ölheizung und begleitende Solaranlage) herzustellen. Im Februar ist ein Abnahmetermin vereinbart worden. Die Heizungsanlage wird abgenommen, die Solaranlage wird nicht abgenommen. Der Auftraggeber verweigert die Abnahme mit der Begründung, er müsse erst die Funktionstüchtigkeit der Solaranlage überprüfen, was nur bei entsprechender Wetterlage möglich sei. Die Abnahme würde davon abhängen, dass die Solaranlage aufbereitetes Warmwasser von mindestens 40 °C hergibt. Der Unternehmer vertritt die Auffassung, dass die Abnahme zu erklären ist, da Beanstandungen an der Leistung nicht vorliegen und es nicht erforderlich ist, im Rahmen einer Abnahme festzustellen, ob eine bestimmte Wassertemperatur bei Betrieb der Solaranlage erreicht wird, da ja auch Mängelhaftungsansprüche bestehen.

Das Landgericht Kiel verurteilt den Auftraggeber und stellt fest, dass zum Zeitpunkt der Fertigstellung im Februar dieser zur Abnahme verpflichtet war, die Leistung zu diesem Zeitpunkt fertig gestellt und Fehler nicht ersichtlich waren. Als unerheblich behandelt es das Landgericht, wenn aufgrund von Witterungsverhältnissen die Anlage nicht habe überprüft werden können. Die Abnahme hängt nicht von den jeweiligen Witterungsverhältnissen ab, sondern entscheidend ist, dass die Arbeiten fertig gestellt sind. Die Abnahmeverweigerung war damit unberechtigt. Dem Unternehmer steht auch ein Zinsanspruch aufgrund der im Februar gestellten Mahnung zu.

Im Ergebnis ist die Entscheidung richtig. Für die Abnahme kommt es nicht darauf an, ob eine nur zu bestimmten Wetterzeiten in Betrieb nehmbare Anlage zum Zeitpunkt der Abnahme insoweit überprüft werden kann oder nicht. Entscheidend sind die Fertigstellung und das Nichtvorliegen von konkreten Mängelsachverhalten. In einem solchen Fall wäre es, wenn der Auftraggeber Zweifel an der Funktionstüchtigkeit der Leistung hat, allenfalls zu empfehlen, einen Vorbehalt zu machen, nämlich die Frage vorzubehalten, ob die Anlage vertragsgemäß funktioniert. Mit dem Vorbehalt könnte sich der Auftraggeber in einem solchen Fall beim Auftreten von Mängeln hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit auf die Beweislast des Unternehmers berufen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, wird die Abnahme als geschuldet unterstellt mit den entsprechenden Abnahmewirkungen. Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, die Abnahmefähigkeit zu beurteilen, sollte er - zumindest bei Werken von nicht ganz unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung - einen Fachmann hinzuziehen.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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