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Schadensberechnung bei Baumängeln: Ohne Umsatzsteuer!

Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Mängel an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.


Der Bundesgerichtshof hatte sich kürzlich (BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. VII ZR 176/09) mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen: An einem Einfamilienhaus sind Mängel aufgetreten. Nach fruchtlosem Ablauf einer Mängelbeseitigungsfrist verlangt der Bauherr im Wege des Schadensersatzes nicht nur die Netto-Kosten in Höhe von 9.405 Euro, sondern auch die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 1.786,95 Euro. Der BGH hatte die Streitfrage zu klären, ob der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Bauherr, der vor Mängelbeseitigung Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten verlangt, auch die darauf entfallende Umsatzsteuer verlangen kann.

 

Entgegen der überwiegenden OLG-Rechtsprechung lehnt der BGH einen Anspruch wegen des Umsatzsteuerbetrages ab. Zwar scheide eine direkte Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf werkvertragliche Schadensersatzansprüche, die an die Stelle eines Erfüllungsanspruchs treten, aus. Der Grundgedanke dieser Regelung - nämlich eine Überkompensation des Schadens durch eine nicht angefallene Umsatzsteuer auszuschließen - habe jedoch auch bei der Berechnung eines werkvertraglichen Schadensersatzanspruchs zu gelten. Die Bemessung eines Schadens, der durch den Mangel eines Werkes und nicht erst durch dessen Beseitigung entstanden ist, dürfe nicht ohne eine Wertung vorgenommen werden. Auf der einen Seite sei die berechtigte Erwartung des Bestellers zu berücksichtigen, den Schaden - nach seiner Wahl - an den Kosten zu bemessen, die eine Mängelbeseitigung erfordern. Auf der anderen Seite weise der BGH auf die Erfahrung hin, dass die Schadensberechnung nach geschätzten Mängelbeseitigungskosten häufig insoweit zu einer Überkompensation führt, als den Geschädigten rechnerische Schadensposten ersetzt werden, die gar nicht anfallen. Das gelte jedenfalls für den Anteil, der wie die Umsatzsteuer einen durchlaufenden Posten darstellt, der keinem der an einer Mängelbeseitigung Beteiligten zugute kommt und in seiner Entstehung von steuerrechtlichen Vorgaben abhängt. Durch diese Wertung werde der Besteller auch keineswegs beeinträchtigt.

 

Dem Urteil ist letztlich zuzustimmen. Schadensersatz dient - wie der Wortlaut bereits nahe legt - dem Ersatz des Schadens. Der Schadensersatz soll aber nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten führen. Insoweit ist das Argument des Verbots der Überkompensation nachvollziehbar. Im Übrigen hat der Bauherr die Möglichkeit, einen Vorschuss auf die künftigen Mängelbeseitigungskosten inklusive Umsatzsteuer zu verlangen. Es soll nur verhindert werden, dass der Geschädigte Schadensersatz brutto erhält, dann aber sich durch die Mehrwertsteuer bereichert, weil er den Schaden „schwarz" oder überhaupt nicht beseitigen lässt.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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