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Zustandekommen eines Maklervertrags durch die Inanspruchnahme von Makler-Diensten

Wenn das Exposé des Immobilienmaklers einen eindeutigen Provisionshinweis enthält, kommt durch die Inanspruchnahme der Maklerdienste ein Maklervertrag zu Stande.

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.01.2010, Az. 322 O 341/09) hatte sich kürzlich mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen: Die Klägerin ist Immobilienmaklerin und begehrt vom Beklagten die Zahlung von Maklerprovision. Der Beklagte setzte sich mit der Maklerin wegen eines beworbenen Hausgrundstücks in Verbindung. Die Maklerin übersandte dem Beklagten bezüglich des Objekts ein Exposé, welches auch die Forderung einer Maklerprovision von 6,25% des Kaufpreises bei Abschluss eines Kaufvertrags beinhaltete. Nach Zugang des Exposés bat der Beklagte um verschiedene Objektinformationen, auch um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins, der von der Maklerin auch vermittelt wurde. An den Kaufvertragsverhandlungen sowie der Abwicklung des Kaufvertrags wie auch der Beurkundung nahm die Maklerin nicht teil. Auf die Provisionsrechnung leistete der Beklagte nur eine Teilzahlung. Die Einwendungen hielt das Landgericht für unbegründet und gab der Klage statt.

Das Landgericht Hamburg entscheidet, dass die Maklerin vom Beklagten die Zahlung der vollständigen Maklerprovision verlangen kann. Ein Maklervertrag sei zwischen den Parteien schlüssig zu Stande gekommen. Das Exposé enthalte einen eindeutigen Provisionshinweis. Das hierin enthaltene Angebot auf Abschluss des Maklervertrags habe der Beklagte dadurch angenommen, dass er nachfolgend weitere Maklertätigkeiten der Maklerin in Kenntnis des Provisionsverlangens und des schlüssigen Vertragsschlusses in Anspruch genommen habe. Dies ergebe sich aus der Anforderung weiterer Objektinformationen wie auch der Bitte, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Die Maklerin habe auch eine Nachweistätigkeit erbracht, unabhängig von der Frage, ob das Objekt dem Beklagten vorher bekannt war. Mit der Übersendung des Exposés und durch den sich unmittelbar anschließenden E-Mail- und Telefonverkehr seien zusätzliche Informationen geliefert worden, die den Beklagten dazu veranlasst haben, sich um einen Besichtigungstermin zu bemühen. Unerheblich sei der Umstand, dass die Maklerin am Besichtigungstermin nicht teilgenommen hat. Ihre Tätigkeit sei in jedem Fall mitursächlich. Dieses gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Hauptvertrag im engen zeitlichen Zusammenhang zum Angebot geschlossen worden ist, so dass die Ursächlichkeit zu Gunsten der Maklerin vermutet werde. Die Höhe der Provision sei aufgrund der Forderung im Exposé schlüssig berechnet und daher im nicht ausgeglichenen Umfang auszuurteilen.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg liegt auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des BGH. In der Praxis kommt der Maklervertrag in der Regel schlüssig durch die Inanspruchnahme von Diensten zu Stande. Derjenige, der Maklerdienste in Anspruch nimmt, kann im Falle eines vorherigen Provisionshinweises sich daher nicht darauf verlassen, nichts zahlen zu müssen, weil er nichts unterschrieben hat.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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