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Abwehr heranrückender Bebauung aufgrund Kaminöfen?

 

Häufig stellt sich die Frage, ob eine heranrückende Wohnbebauung abgewehrt werden kann. Hier kollidieren unterschiedliche Interessen: Das Interesse des Eigentümers eines Bestandsgebäudes einerseits und das Interesse des Bauherrn andererseits. Dies kann häufig zu schwierigen Entscheidungen führen.

 

Das OVG Hamburg (Urteil vom 17.11.2011, Az. 2 BS 177/11) hatte sich kürzlich mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen: Ein Grundstückseigentümer erhielt eine Baugenehmigung für ein mehrgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus. Dem Nachbarn gehört ein Grundstück, auf dem sich ein Gebäude mit mehreren mehrzügigen Schornsteinanlagen befindet. Diese werden mit Genehmigung teilweise zur Befeuerung mit Kaminöfen genutzt. Der Nachbar hat Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben. Sein Recht auf Rücksichtnahme sei verletzt. Er befürchtet immissionsschutzrechtliche Maßnahmen, die zu einem Rückbau der von ihm bislang zulässigerweise genutzten Schornsteine bzw. zu Nutzungseinschränkungen und damit zu Einbußen bei den Mieteinnahmen führen können. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Dem Nachbarn könne aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Pflichten zugemutet werden, den Betrieb der Schornsteine nach Errichtung des Neubaus einzustellen. Gegen die Ablehnung seines Antrags wendet sich der Nachbar mit der Beschwerde zum OVG.

 

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg gibt der Beschwerde teilweise statt. Hinsichtlich der hier bedeutsamen Frage hat das OVG einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO) allerdings nicht feststellen können. Im Fokus stand das Problem, wie der „Immissionskonflikt" zwischen einem bislang nicht beeinträchtigenden Betrieb von Schornsteinen und einer heranrückenden Wohnbebauung zu lösen ist. Ein Bauvorhaben könne unzulässig sein, wenn es solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sein werde, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind, aber von einem hinsichtlich der bereits vorhandenen emittierenden Anlage bestandsgeschützten Verursacher herrühren. Dieser könne unter Umständen ein Abwehrrecht auf Grundlage des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Sei der Konflikt noch nicht abschließend (hier: im Bebauungsplanentwurf) bewältigt, gelte dieses Gebot unmittelbar. Für das Abwehrrecht gegen heranrückende Bebauung genüge aber nicht, dass dem Verursacher immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen. Ihn treffe die Pflicht, nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden bzw. unvermeidbare zu minimieren. Dies gelte selbst dann, wenn die Schädlichkeitsschwelle erst durch das Heranrücken der Wohnbebauung überschritten werde. Andererseits könne das Vorhaben rücksichtslos sein, wenn der Bauherr auf technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel bzw. bauliche Vorkehrungen verzichte, die die Immissionsbelastung der Einwohner spürbar mindern würden. Im Einzelfall sei abzuwägen: Beide Nutzungen müssen aufeinander solchermaßen Rücksicht nehmen, dass möglichst beide ausgeübt werden können. Es sei zu prüfen, was beiden Seiten zuzumuten ist. Sind - wie hier - keine baulichen Schutzvorkehrungen ersichtlich, müsse es bei der Pflicht des Anlagenbetreibers zur Vermeidung bzw. Reduktion der Belastungswirkungen bleiben.

 

Immissionskonflikte zwischen bestehenden zulässigen Anlagen und heranrückender Wohnbebauung lassen sich nicht „pauschal" lösen. Keiner der Nutzungen kommt ein grundsätzlicher Vorrang zu, wenngleich primär den Anlagenbetreiber eine Pflicht zur Vermeidung bzw. Reduzierung schädlicher Umwelteinwirkungen trifft. Vielmehr ist im Einzelfall abzuwägen, welche konkreten Beschränkungen bei beiden Nutzungsarten zumutbar sind.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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